Wie Sie als Selbständiger Kosten für ein Arbeitszimmer durchsetzen

Wann und wie Sie ein häusliches Arbeitszimmer absetzen können

Wann und wie Sie ein häusliches Arbeitszimmer absetzen können

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Steuerpflichtiger in den letzten Jahren versucht haben, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, wissen Sie: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten so sehr eingeengt, dass nur noch die wenigsten in den Genuss von Steuerersparnissen kommen. Grundsätzlich gibt es nur noch zwei Alternativen.

Variante 1: Wenn Ihnen in Ihrem Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Jahr angesetzt werden. Bitte beachten: Das ist kein Pausch-Betrag, sondern die Obergrenze. Absetzen können Sie nur real nachweisbare Kosten bis zu dieser Höhe.

Variante 2: Wenn Ihr häuslicher Arbeitsplatz der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ist, können Sie sämtliche anfallende Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe ansetzen. Das reicht von der anteiligen Miete über entsprechende Betriebskosten bis hin zum Mobiliar, Renovierungskosten und selbst Reinigungsdienste.

 

Finanzamt zweifelt auch bei Selbständigen gern das häusliche Arbeitszimmer an

Die zweite Variante wird dabei wohl vor allem zutreffen, wenn Sie selbstständig tätig sind und Ihr Büro im eigenen Haushalt haben. Doch aufgepasst: Auch bei Selbständigen tendieren die Finanzämter regelmäßig dazu, den vollen Kostenabzug abzulehnen. Dies besonders dann, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt angezweifelt wird.

So jüngst geschehen bei einem Handelsvertreter, der im Lebensmittelsektor überregional für drei Kunden tätig war. Das Finanzamt stufte ihn in puncto Tätigkeitsschwerpunkt als reinen Verkäufer im Außendienst ein. Indes:

Als er dagegen klagte, gab ihm das zuständige Finanzgericht Münster wegen seiner Tätigkeitsbeschreibung recht (Az. 5 K 980/12 E). Denn der Kläger verwies darauf, Produkte nicht selbst auszuliefern, sondern Liefergeschäfte zu vermitteln. So entfiel ein erheblicher Anteil seiner Arbeitszeit darauf, Preis- und Sortimentslisten für seine Kunden zu erstellen.

Die jeweilige Angebots- und Bedarfsermittlung erfolgte dabei nicht vor Ort beim Kunden, sondern im Arbeitszimmer. Das Finanzgericht erkannte deshalb an, dass die Tätigkeit im Arbeitszimmer für den Kläger prägend sei.

 

Halten Sie eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung parat

Daraus sollten Sie vor allem folgende Schlussfolgerung ziehen: Eine präzise Beschreibung der Tätigkeit könnte auch bei anderen Selbständigen zum Erfolg führen. Dabei ist darauf zu achten, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit zu Hause liegt. Denn das würde dann für eine Anerkennung des vollen Steuerabzugs sprechen.

Dem steht laut Finanzgericht auch nicht entgegen, wenn Sie unterwegs teilweise andere Arbeiten erledigen. Hier ist also eine möglichst detaillierte Aufstellung anzuraten, welche Arbeiten Sie von zu Hause aus erledigen, um von vornherein dem Finanzamt den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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