Wehren Sie sich gegen Zwangsmaßnahmen des Fiskus

So wehren Sie sich, wenn der Fiskus mit Beschlagnahme droht

So wehren Sie sich, wenn der Fiskus mit Beschlagnahme droht

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Steuerpflichtigem kann es Ihnen schnell passieren, dass Sie mit dem Finanzamt über die Höhe Ihrer Steuern in Streit geraten. Das ist ein weites Thema, über dessen Einzelaspekte wir Sie immer wieder hier im Newsletter „Wirtschaft vertraulich“ informieren.

Wobei in leider viel zu vielen Fällen immer wieder offenbar wird: Hier tobt ein Kampf mit ungleichen Mitteln. Zwar haben Sie als Steuerpflichtigen immer wieder Möglichkeiten, gegen Entscheidungen des Fiskus zu klagen. Und es ist in der Rechtsprechung auch durchaus ein Trend sichtbar, dass die Gerichte eher zugunsten des Steuerpflichtigen urteilen.

Doch bevor es soweit ist, hat das Finanzamt viele Möglichkeiten, Tatsachen zu schaffen, bevor überhaupt die Rechtmäßigkeit von Forderungen geklärt ist. Eines der schärfsten Mittel dabei ist die Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen, der so genannte dingliche Arrest.

 

Fiskus darf ohne geklärten Anspruch beschlagnahmen

Das Fatale: Die Abgabenordnung (§ 324 AO) erlaubt dem Fiskus vollstreckbare Titel, bevor zweifelsfrei feststeht, ob Ansprüche bestehen. Schlägt er dann mit dinglichem Arrest zu, droht dem betroffenen Steuerpflichtigen finanzielle Bedrängnis bis hin zur Existenzvernichtung.

Das Problem dabei: Stellt sich später heraus, dass die Maßnahme zu Unrecht verhängt wurde, helfen auch spätere Schadenersatzansprüche oft nur wenig. Es ist daher wichtig für Sie zu wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Arrest rechtens ist:

 

Wahrscheinlichkeiten reichen für Zwangsmaßnahmen

Zunächst muss der Fiskus einen „wahrscheinlichen Anspruch auf Geldleistung“ gegen den Schuldner haben. Es genügt dabei, wenn nach Abwägung aller Umstände mehr Gründe für einen wirklichen Anspruch sprechen. Zudem muss der Verdacht bestehen, dass der Schuldner sich einer Zwangsvollstreckung entziehen will.

Hier reicht die Geltendmachung einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit. Der Vorteil aber für den Betroffenen: Beide Gründe sind schlüssig darzulegen. Bloße Mutmaßungen oder Hypothesen genügen nicht. Das wiederum heißt:

 

So wehren Sie sich gegen Arrest-Anordnungen

Je stereotyper das Finanzamt argumentiert, desto schwächer dürften seine Vermutungen untermauert sein. Deshalb wäre der erste Rechtsbehelf, der für Sie in solch einem Fall dann in Betracht kommt, das außergerichtliche Einspruchsverfahren.

Hierbei werden kontroverse Meinungen und Sachargumente direkt mit dem Finanzamt ausgetauscht. Dabei sollten Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater oder einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Sollte das Finanzamt die Arrestanordnung dennoch nicht aufheben, kann dagegen Anfechtungsklage erhoben werden.

 

Steuerfahndung als treibende Kraft

Erfahrungsgemäß steckt vor allem die Steuerfahndung hinter dem Beschluss eines dinglichen Arrests. Bei Fahndungsaktionen nimmt sie oft Vollziehungsbeamte mit, damit diese den Arrest gleich vollstrecken. Auch wenn die Beamten es abstreiten: Die „inquisitionsähnlichen“ Wirkungen sind meist beabsichtigt.

Doch Sie sollten sich davon nicht einschüchtern lassen: Entlarven Sie unzulässige Arreste möglichst schnell als unhaltbare „Thesenpapiere“. Dann haben Sie auch eine gute Chance, dass die Auswirkungen auf Ihre wirtschaftliche Existenz überschaubar bleiben.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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