Sichern Sie sich Schadenersatz-Ansprüche bei Falschberatung

Wann Sie aktiv werden müssen, um bei Falschberatung nicht in die Verjährung zu kommen

Wann Sie aktiv werden müssen, um bei Falschberatung nicht in die Verjährung zu kommen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, wissen Sie: Angesichts der Komplexität des deutschen Steuerrechts muss ein ganz besonderes Vertrauen auf die fachliche Kompetenz des Beraters bestehen. Denn die Praxis zeigt oft genug, dass Fehler bei der steuerlichen Beratung meist hohe finanzielle Nachteile nach sich ziehen.

Umso wichtiger ist es, zu wissen, wie es sich denn mit der Haftbarmachung des Steuerberaters verhält, wenn dieser Sie falsch beraten hat und dadurch ein steuerlicher Schaden entstanden ist. Das größte Problem dabei: Bis eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung offenkundig wird, kann geraume Zeit verstreichen.

Andererseits beginnt bereits mit der Falschberatung durch den Steuerberater die Verjährungsfrist zu laufen. Das kann im schlechtesten Fall bedeuten, dass Sie als Geschädigter in die Verjährungsfalle tappen, also Ihre Ansprüche auf Schadenersatz nicht mehr durchsetzen können.

 

Was passiert, wenn ein neuer Steuerberater einen Steuerschaden erkennt

Welche Zeitpunkte hierbei gelten bzw. beachtet werden müssen, zeigte ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, das kürzlich mit einem Urteil beendet wurde. (Az. IX ZR 176/12). Dabei ging es um die Frage, was passiert, wenn ein neuer Berater eine Falschberatung eines vorhergehenden Beraters erkannt hat und wie sich das dann auf die Verjährung auswirkt.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Firma, die sich mit der Vermietung von Nutzfahrzeugen über eine Tochtergesellschaft, beide als GmbH verfasst, beschäftigte. Ihr war angeraten worden, zur besseren Gestaltung der Gewerbesteuerbelastung eine Umwandlung der Tochter-GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG) vorzunehmen. Dafür erhielt der Berater rund 20.000 Euro an Beratungskosten.

Ein neuer Steuerberater erkannte, dass diese Gestaltung nicht vorteilhaft war und riet zur Auflösung der KG. Für seine Beratungstätigkeit erhielt er 21.000 Euro. Als zwei Jahre später eine Betriebsprüfung stattfand, ergab sich für die Klägerin ein Steuerschaden in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro. Diese und die jeweiligen Beratungskosten wollte sie vom ersten Steuerberater bzw. dessen Versicherung wiederhaben.

 

Bereits beim Bekanntwerden des Steuerschadens beginnt die Uhr zu ticken

Allerdings am Ende erfolglos. Denn das Gericht erklärte, dass zum einen der Kostenschaden durch die Falschberatung und der entstandene Steuerschaden eine Schadenseinheit bilden. Das hat in der praktischen Umsetzung große Konsequenzen. Denn die Verjährung für beide beginnt damit spätestens mit der Bezahlung der Leistung des neuen Beraters zu laufen.

Dem stehe laut Richter nicht entgegen, dass der Steuerschaden erst mit Zugang des belastenden Steuerbescheids entstehe. Die einheitliche Verjährungsfrist beginne auch, wenn der Steuerschaden nur voraussehbar sei.

 

Zur Anmeldung von Ansprüchen ist die genaue Schadenhöhe noch nicht wichtig

Sprich: In dem Moment, wo der neue Steuerberater erkannte, dass ein Steuerschaden droht – auch wenn diese in seiner Höhe noch unbekannt ist – begann die Verjährungsfrist zu laufen. Da die Gesellschaft erst nach Erhalt des Steuerbescheides klagte, ging sie am Ende leer aus.

Schlussfolgerung für Sie: Kündigt sich ein Steuerschaden an, auch wenn dieser noch in seiner Höhe unbekannt ist, müssen Sie aktiv werden, um einen Ablauf der Verjährung zu verhindern. Melden Sie beim Verursacher also gleich entsprechende, erst später genauer zu beziffernde Schadenersatzansprüche an.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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