Wie Sie steuerliche Verluste noch Jahre später geltend machen
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
vielleicht haben Sie sich auch schon darüber geärgert: Sie haben steuerrelevante Ausgaben getätigt, konnten diese aber nicht absetzen, weil Ihnen in den entsprechenden Jahren schlicht ein gegenrechenbares Einkommen fehlte. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie Ausgaben für die berufliche Erstausbildung getätigt haben.
Doch mit einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gibt es nun die Hoffnung, auch noch Jahre später die entstandenen Verluste steuerlich geltend zu machen (Az. IX R 22/14). Dabei ging es in dem Verfahren exakt um den Fall der späteren Anerkennung von Berufsausbildungskosten und einem daraus resultierenden Verlustvortrag. Konkret:
Die spätere Klägerin hatte in den Jahren 2005 bis 2007 eine Berufsausbildung absolviert. Doch erst 2012 reichte sie entsprechende Einkommensteuererklärungen nach. Gleichzeitig gab sie so genannte Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ab. Hinter diesem mehr als sperrigen Begriff verbirgt sich einfach gesprochen nichts weiter als der Antrag, dass entstandene Verluste, die wegen fehlendem Einkommen nicht verrechnet werden konnten, auf das folgende Veranlagungsjahr übertragen werden.
Verlustvortrag auch ohne komplette Steuererklärung beantragen
Grundsätzlich gilt dabei, dass man für solch eine Verlusterklärung nicht einmal eine richtige Einkommensteuererklärung abgeben muss. Es genügt im Prinzip, dass Sie auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuer das entsprechende Kästchen „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Vortrags“ ankreuzen und in den Anlagen für selbstständige oder nichtselbständige Einkünfte Ihre negativen Einkünfte erklären.
Dennoch verweigerte im verhandelten Fall das Finanzamt den beantragten Verlustvortrag. Erklärt wurde dies damit, dass wegen der Überschreitung der Antragsfrist keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten. Doch dem widersprach letztlich der Bundesfinanzhof.
Laut BFH bleibt ein Verlustvortrag auch feststellbar, wenn keine Einkommensteuererklärung erfolgte. In dem Fall hatte das Finanzamt zuerst 2013 Einkommensteuerbescheide nachträglich erlassen, diese aber nach Einspruch wieder aufgehoben. Der BFH argumentiert entsprechend, dass, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde, auch von keiner Bindungswirkung auszugehen ist.
Machen Sie Erstausgaben für eine Berufsausbildung geltend
Für Sie zusammengefasst: Dieses Urteil ist für die Fälle von Bedeutung, in denen den Kosten keine Einnahmen gegenüberstanden. Das dürfte vor allem für die steuerliche Abzugsfähigkeit der beruflichen Erstausbildungskosten interessant werden. Ob diese überhaupt generell absetzbar sind, darüber entscheidet demnächst das Bundesverfassungsgericht.
Wenn Sie von dieser Problematik betroffen sind, sollten Sie ebenfalls die Verlustfeststellung für die Kosten der Erstausbildung beantragen. Wenn das zuständige Finanzamt das ablehnt (womit in den meisten Fällen wohl zu rechnen ist) ist kein Einspruch erforderlich. Steuerveranlagungen zu dieser Problematik erfolgen dazu nur vorläufig.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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