Wie Sie Wertsachen am besten gegen Diebstahl schützen können

© Alterfalter / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Vermögen und Wertgegenstände besitzen, dürfte auch in Ihrem Bekanntenkreis in einigen Wochen wieder eine Zahl für Gesprächsstoff sorgen. Denn alljährlich werden im Frühjahr/Frühsommer die neuen Zahlen zu Wohnungseinbrüchen im Vorjahr veröffentlicht. Dabei spricht die Statistik eine deutliche Sprache:

Seit dem Tiefpunkt 2006 hat sich die Zahl der Wohnungseinbrüche wieder stark erhöht. 2014 wurden dabei über 150.000 Wohnungseinbrüche mit Diebstahl offiziell gezählt, über 40% mehr als im Jahr 2006. Und man muss wohl davon ausgehen, dass es hier eine erhebliche Dunkelziffer geben dürfte, insbesondere bei versuchten Einbrüchen.

 

Ihr Haus muss keine Festung werden

Damit drängt sich natürlich die Frage auf, wie Sie Ihre Wertgegenstände schützen können, ohne das eigene Haus zur Festung ausbauen zu müssen. Die entsprechenden Ratgeber zeigen es recht deutlich: Gute Tür- und Fensterschließanlagen sind meistens schon die halbe Miete, denn die meisten Einbrecher wollen sich nicht lange daran aufhalten, sich Zutritt zu verschaffen. Manchmal hilft aber auch einfach nur, dass man in der Nachbarschaft gegenseitig aufpasst.

Doch Sie sollten auch darüber nachdenken, Ihre „Schätze“ auch außerhalb aufzubewahren. Familienerbschmuck, größere Mengen Bargeld, Edelsteine oder wichtige Dokumente – das ist das Themengebiet, bei dem Sie auch über ein Bankschließfach nachdenken sollten.

 

Alternative Bankschließfach

Das kostet zwar und wird bei entsprechender krimineller Energie auch nicht den 100%-igen Schutz bringen, wie schon viele Banküberfälle in der Vergangenheit zeigten. Doch mit der Anmietung eines Bankschließfaches übertragen Sie der Bank die Verpflichtung, für einen entsprechenden Schutz zu sorgen. Versäumt die Bank dies und verstößt damit gegen ihre Obhuts- oder Aufklärungspflichten, haftet sie für Schließfachaufbruch.

Das hat auch noch einmal ein Fall vor dem Kammergericht Berlin klar gemacht, der kürzlich entschieden wurde (Az. 26 U 18/15). Das zugrunde liegende Szenario: Eine unbekannte Person hatte mit einem gefälschten finnischen Pass ein Bankschließfach angemietet. Noch am selben Tag erschien die Person in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche mitführte.

 

Bank steht bei Pflichtversäumnissen in der Haftung

Ein Bankangestellter ließ alle drei in den Tresorraum und ging zurück in den allgemeinen Kundenbereich. Die Männer brachen eine Vielzahl von Schließfächern auf. Eine Mieterin meldete den Diebstahl von 65.000 Euro. Ihre Klage auf Schadenersatz gegen die Bank hatte im Anschluss Erfolg:

Die Bank hat Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt. So hätte etwa das Ausweispapier geprüft oder im Anschluss die Sporttasche kontrolliert werden können. Eine Videokamera im Schließfachraum wäre ebenfalls eine hinreichende Sicherheitsmaßnahme gewesen. Den Kunden könnte dann aus Diskretionsgründen ein nicht überwachter Nebenraum zur Verfügung stehen. In Betracht gekommen wäre auch eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert.

Da die Bank dies alles nicht tat oder installiert hatte, musste sie nun für den Schaden aufkommen. Das bringt Ihnen im Zweifelsfall vielleicht nicht das verwahrte Familienerbstück zurück, hält aber den finanziellen Schaden in Grenzen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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