Wie viel Luxus darf´s beim Dienstwagen sein?

Der Wert eines Dienstwagens muss verhältnismässig zum betrieblichen Zweck bleiben

Der Wert eines Dienstwagens muss verhältnismässig zum betrieblichen Zweck bleiben

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Unternehmer können Sie gern auch mal das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden und daran den Fiskus beteiligen. Konkret: Leisten Sie sich einen Dienstwagen, gibt es grundsätzlich von Seiten des Finanzamts keine Höchstgrenzen für den Anschaffungspreis. Allerdings, und das ist jetzt die schlechte Nachricht:

Wenn Sie sich zu viel Luxus gönnen, schreitet der Fiskus am Ende doch ein. Denn unterm Strich schauen die Finanzbeamten genau hin, ob die von Ihnen ausgegebenen Gelder für einen Dienstwagen auch in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Umsatz und Gewinn stehen. Außerdem wird darauf geschaut, ob der angeschaffte Wagen hinsichtlich eines nachvollziehbaren Repräsentationsbedürfnisses und einer anteiligen privaten Nutzung verhältnismäßig ist.

 

Betriebliche Nutzung muss überwiegen

Die Frage, ob und wann ein luxuriöserer Wagen verhältnismäßig ist, hatte schon vor einiger Zeit der Bundesfinanzhof zu klären. Damals ging es um einen Tierarzt, der einen 400 PS starken Ferrari fuhr. Hier hielt die Angemessenheit der Pkw-Kosten einer Prüfung durch den BFH nicht stand (Az. VIII R 20/12).

Zwar machte der Tierarzt in seinem Geschäft hohe Gewinne. Allerdings betrug die betriebliche Nutzung des Ferraris in drei Jahren nur ganze 20 Tage. Die wenigen betrieblichen Fahrten erfolgten zudem zu Fortbildungen und nicht im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit. Eine betriebliche Veranlassung war damit eindeutig nicht gegeben.

Gleichzeitig machte der Bundesfinanzhof auch klar: Bei Luxusautos muss es einen objektiven Grund für den Mehraufwand geben. Das könnte gegeben sein, wenn Sie hohe Umsätze und Gewinne erzielen und häufig Geschäftspartner besuchen. Bei einem hohen Repräsentationsbedürfnis sowie zur Steigerung des Geschäftserfolgs kann Luxus angemessen sein. Das kann zum Beispiel für einen Makler von Luxus-Immobilien gelten, der mit einem entsprechenden Auto Eindruck bei der gut betuchten Kundschaft schinden will (und kann).

 

Luxus ja, aber immer im Verhältnis zum unternehmerischen Ertrag

Letztlich gilt zwar der Grundsatz, dass Sie als Unternehmer den Umfang Ihrer Werbeaufwendungen selbst bestimmen können. Doch das muss immer geschäftlich verhältnismäßig sein. So wird es problematisch, wenn Sie gleich mehrere Fahrzeuge der Luxusklasse im Betriebsvermögen halten. Auch die Einlage von Oldtimern, die sich kaum für die betriebliche Nutzung eignen, ist heikel.

So lautet die bessere Lösung: Orientieren Sie sich am Repräsentationsaufwand eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers. Dann dürfte das Finanzamt sich schwertun, Ihnen den Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Wobei aber noch gilt:

Selbst, wenn der Fiskus Ihnen die Anschaffungskosten, Leasing-Raten oder Abschreibungen wegen übertriebenen Luxus kürzt, so gilt das nicht für laufende Kosten wie Versicherung oder Benzin. Die sind immer voll absetzbar.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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