Aktienverluste: Zur steuerlichen Behandlung bei Firmeninsolvenz

© Haramis Kalfar / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

die letzten Wochen haben wieder einmal gezeigt, dass Aktienanlagen grundsätzlich Risiko-Anlagen sind. Wir hoffen natürlich, dass Sie mit unseren Ratschlägen rund um dieses Thema – Stichworte Fokussierung auf solide Dividendenpapiere und Absicherung gegen Verluste per Stopp-Loss – gut über die Runden gekommen sind und Verluste vermeiden oder zumindest minimieren konnten.

Dennoch: Fälle wie zuletzt German Pellets haben gezeigt, dass manchmal für den Außenstehenden vollkommen überraschend Firmen auch in solche Schieflagen kommen können, dass den Anlegern kaum Zeit zum Handeln bleibt. Dann sitzen Sie im schlechtesten Fall auf Aktien, die aufgrund der Insolvenz des Unternehmens faktisch nichts mehr wert sind.

 

Bisherige Praxis: Verlustanerkennung bleibt verwehrt

Wobei Ihnen obendrauf auch noch eine negative steuerliche Überraschung drohen kann. Denn aktuell fährt das Finanzamt in solchen Fällen eine rigide Strategie. Denn wenn die Transaktionskosten über den Verkaufserlösen liegen- was bei der Insolvenz des Emittenten schnell der Fall sein kann – wird Ihnen Verlustverrechnung versagt.

Grundlage für diesen Ansatz bildet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 1 – S 2252/10/10013), das die Finanzbeamten anweist, in solchen Fällen zu attestieren, dass keine Veräußerung vorliegt, also auch keine Verlustzuschreibung.

Doch gerade darum ist inzwischen ein heftiger Streit vor dem Bundesfinanzhof entbrannt. Auch wenn es sich hierbei vorerst noch um Einzelfälle handelt, haben viele Steuerexperten dazu doch eine generelle Meinung. Denn sie bezweifeln, dass die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums vor dem Bundesfinanzhof bestehen kann.

 

Verfahren vor dem BFH haben gute Chancen

Die Steuerexperten verweisen darauf, dass das Einkommensteuergesetz keine Einschränkung enthält, auf die sich das BMF hier stützen könnte. Dass es sich für Betroffene lohnen kann, auf Verlustverrechnung zu pochen, verdeutlicht dieser Fall:

Ein Anleger hatte für 10.000 Euro Aktien gekauft. Nach Insolvenz des Unternehmens waren die Papiere nichts mehr wert. Der Verkauf brachte lediglich 30 Euro ein; die Bank hingegen stellte für die Transaktion 50 Euro in Rechnung. Prompt erkannte das Finanzamt hier nicht den tatsächlichen Verlust, sondern nur 20 Euro steuerlich an.

 

Beantragen Sie Ruhen des Verfahrens

Wenn Sie in einen ähnlichen Fall involviert sind, sollten Sie einer Nichtanerkennung durch das Finanzamt widersprechen. Dabei hilft ein Verweis auf die folgenden Verfahren, die alle beim Bundesfinanzhof anhängig sind: Verfall von Optionsscheinen (Az. IX R 48/14, IX R 49/14), ausgefallene Kreditforderung (Az. VIII R 13/15). Wenn Sie sich darauf beziehen und Ruhen des Verfahrens beantragen, können Sie bis zum Urteilsspruch abwarten.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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