Winterdienst: Ihre Pflichten als Vermieter

Wie steht es mit der Räumpflicht im Winter?

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Mit großen Schritten geht es auf den Winter zu. Und damit stehen Sie als Hauseigentümer in der Pflicht, den notwendigen winterlichen Räum- und Streudienst umzusetzen.

Geht es um Ihr eigenes und selbstbewohntes Grundstück, ist die Sachlage relativ klar. Als Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass die so genannte Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Das bedeutet, dass Sie auch auf privaten Wegen räumen müssen.

 

Verkehrssicherheit muss überall gewährleistet sein

Das Aufstellen entsprechender Warnschilder – z. B. „Privatweg – Kein Winterdienst, Betreten auf eigene Gefahr“ – schafft diese grundsätzliche Verpflichtung nicht ab. Allerdings könnte sich daraus bei einem Unfall zumindest ein rechtliches Mitverschulden des Verunfallten ergeben.

Auf öffentlichen Verkehrswegen liegt die Verkehrssicherungspflicht üblicherweise bei der zuständigen Kommune. Viele Gemeinden haben aber in ihrer Satzung bestimmt, dass bei Gehwegen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke der Streu- und Räumpflicht nachkommen müssen.

 

Vermieter können Räumpflicht auf Mieter übertragen

Wenn Sie als Vermieter tätig sind, können Sie die Räum- und Streupflicht auf die Mietparteien übertragen. Mit solch einem Schritt verringern sich Ihre Pflichten als Eigentümer auf die Kontrolle und Überwachung des notwendigen Winterdienstes.

Voraussetzung dafür ist allerdings eine klare und für die Mieter eindeutige Übertragung dieser Pflichten.

In der Praxis bedeutet dies: Wenn Sie nur von sich aus einen Schneeräumplan aufstellen, der den Mietern bekanntgegeben wird (beispielweise durch Einwurf in die Briefkästen), genügt das nicht. Schon gar nicht, wenn eine entsprechende Regelung im Mietvertrag fehlt. So urteilte u. a. das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-9 U 38/12).

 

Winterdienst muss klar vertraglich geregelt sein

Entsprechend sollten Sie betreffende Klauseln in den Mietvertrag aufnehmen. Ein anderer Weg wäre die Regelung des Winterdienstes über die Hausordnung. Diese sollten Sie aber dann auch zusammen mit dem Mietvertrag aushändigen und sich vom Mieter bestätigen lassen. Allerdings bedeutet das auch, dass die Hausordnung später nur mit Zustimmung der Mieter abgeändert werden kann.

Eine Möglichkeit, den Winterdienst in die Hausordnung zu schreiben und später praktikabel zu handhaben, wären Formulierungen in der Hausordnung wie „Streupflicht nach Winterdienstplan“. Dann haben Sie als Vermieter die Möglichkeit, einen wechselnden Räum- und Streuplan festzulegen, ohne dass die Mieter vorher zustimmen müssen.

 

Verhältnismäßigkeit der Räumpflicht beachten

Doch sollten Sie beachten: Bei der Aufstellung des Winterdienstplans müssen Sie auf das Alter oder die mögliche Gebrechlichkeit Ihrer Mieter Rücksicht nehmen. So der entsprechende Spruch ebenfalls vom Oberlandesgericht Hamm.

Im fortgeschrittenen Alter könne es unsicher sein, ob diese einer Räumpflicht nachkommen können. In diesem Fall ist die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht deshalb nicht zuverlässig sichergestellt.

Mit der Konsequenz, dass es bei Ihrer Haftung als Eigentümer bleibt. Am besten klammern Sie Mieter, die nicht mehr rüstig genug sind, bei der Schneeräumung aus.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort