Worauf Arbeitgeber bei Dienstwagen achten müssen

© Aaron Kohr / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung stellen, die auch noch privat genutzt werden können, müssen Sie ein neues Urteil kennen, das möglicherweise deutliche finanzielle Risiken für Sie bedeuten könnte.

Ganz grundsätzlich gesagt gehört die Bereitstellung von Dienstwagen heutzutage in vielen Unternehmen zur täglichen Routine. Wobei sich zwei wesentliche Nutzer-Gruppen herausgebildet haben: Einerseits diejenigen Mitarbeiter, die Dienstwagen tatsächlich nur für die Ausübung ihrer Tätigkeit nutzen.

Andererseits diejenigen, wo die Überlassung eines Dienstwagens nicht nur Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist, sondern durch das Einräumen eines privaten Nutzungsrechts auch faktisch Bestandteil der Vergütung wird. Zwar müssen diejenigen den geldwerten Vorteil einer privaten Nutzung versteuern. Doch oftmals kommt das günstiger als die eigene Anschaffung eines, oftmals höherwertigen, Autos.

 

Bei Überlassung zur privaten Nutzung an Widerrufs-Möglichkeiten denken

Doch gerade in dem Fall, dass Sie als Arbeitgeber auch die private Nutzung zulassen, sollten Sie eigene Vorkehrungen treffen, um später nicht in teure Fallen zu laufen. Worum es dabei konkret geht, zeigt ein aktueller Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 565/14) verhandelt wurde.

Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung überlassen. Dabei hatte es der Arbeitgeber versäumt, darüber hinaus irgendwelche Regelungen, z. B. für den Widerruf der privaten Nutzung, zu treffen. Auch über die Rückgabe des Dienstwagens war nichts vereinbart.

In der Folgezeit wurde im Betrieb Altersteilzeit vereinbart. Sie sollte bis Mitte 2015 gelten. Der Nutzer des Dienstwagens beendete seine Arbeit im Juli 2012. Der Arbeitgeber duldete dennoch Privatnutzung bis Jahresende. Als der Arbeitnehmer dann trotzdem den Dienstwagen herausgeben sollte, protestierte er und klagte. Seine Forderung:

 

Fehlt der mögliche Widerruf, kann es teuer werden

Für die ihm damit entgangene Privatnutzung in der Freistellungsphase stehe ihm Schadenersatz zu. Und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab seiner Schadenersatzforderung statt. Die Begründung der Richter:

Da keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden waren, dürfe die Privatnutzung trotz der Freistellung nicht entzogen werden. Der Arbeitgeber wurde deshalb verurteilt, knapp 10.000 Euro Schadenersatz zu zahlen. Fazit für Sie:

 

Halten Sie Widerruf und Rückgabe in der Überlassungs-Vereinbarung fest

Wenn Sie einen Dienstwagen auch privat überlassen, sollten Sie unbedingt an Widerrufsmöglichkeiten denken. Beispielsweise für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug dienstlich gar nicht mehr benötigt oder wenn der Beschäftigte nach einer Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Immerhin: Bei ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Kfz liegt indes geldwerter Vorteil vor. Hier dürfen Sie die Rückgabe des Dienstwagens somit jederzeit verlangen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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