Worauf Sie bei der Beschäftigung von Angehörigen achten müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer tätig sind, haben Sie natürlich die Möglichkeit, auch Familienangehörige bei sich arbeiten zu lassen. Das ist gerade in kleineren Betrieben sogar recht häufig der Fall, weil der Geschäftsinhaber dann auch meist davon ausgehen kann, dass sein Ehepartner, Kinder oder andere Angehörige sich besonders dem Geschäft verbunden fühlen und entsprechend auch nicht auf die sprichwörtliche Uhr schauen, wenn es um die Arbeit geht.

Der Gesetzgeber legt Ihnen dabei auch keine größeren Steine in den Weg, die darauf anfallenden Kosten auch als Betriebsausgaben abzuziehen. Allerdings gibt es ein nahezu alles entscheidendes Kriterium: Denn solche Arbeitsverhältnisse mitsamt allen Kosten und Vergünstigungen müssen jederzeit einem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden.

 

Arbeitsvertrag muss einem Fremdvergleich standhalten

Sprich: Wenn Sie beispielsweise Ihren Ehepartner gegen Lohn etc. beschäftigen, müssen Sie das arbeitsvertraglich so ausgestalten, als wenn Sie einen Fremden angestellt hätten. Nur dann sind die Arbeitskosten steuerlich abzugsfähig.

Aber nicht nur die Arbeitskosten können Sie als Betriebsausgaben geltend machen. Ihnen steht auch frei, Ihrem Ehepartner (oder anderen Angehörigen) auch eine Pensionszusage zu geben. Allerdings müssen Sie hier wirklich sehr penibel aufpassen, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden. Worauf es dabei ankommt, hat ein jüngst entschiedener Fall vor dem Bundesfinanzhof gezeigt.

In dem Fall hatte ein Unternehmer seiner Frau eine Altersrente zugesagt. Der Bezug der Betriebsrente sollte ab dem 60. Lebensjahr laufen. Der Mann bildete dafür in seiner Bilanz eine entsprechende Rückstellung. Der Rechtsanspruch auf die Rente wurde in Schriftform zugesagt. Damit war eigentlich alles ordnungsgemäß.

 

Worauf speziell bei Pensionszusage zu achten ist

Der Bundesfinanzhof sah das allerdings anders und erkannte die Pensionsrückstellung nicht an (Az. VIII R 49/12). Denn: Es war keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden, mit der die späteren Zahlungen versicherungstechnisch abgesichert worden waren. Außerdem erhielten andere Arbeitnehmer keine Pensionszusage. Zudem lag die Pensionszusage deutlich über dem Lohn der Ehefrau.

Das monierten die Bundesrichter. Sie machten nochmals klar: Die Wirksamkeit von Pensionszusagen unter Eheleuten ist anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen. Fremde Arbeitnehmer müssten also mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage erhalten haben. Nur dann ist die Zusage dem Grund und der Höhe nach betrieblich veranlasst und damit wirksam.

Schlussfolgerung für Sie: Wenn Sie Ihren Ehepartner oder andere Angehörige beschäftigen, ist grundsätzlich alles möglich, selbst das Versprechen einer Betriebsrente. Doch steuerlich ist das nur anzuerkennen, wenn die Rahmendaten auch für einen unbekannten Dritten bzw. andere Mitarbeiter gelten würden. Ansonsten ist das Ihr Privatvergnügen und keine Betriebsausgabe.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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