Zahlungen aus Schneeball-System: Im Insolvenzfall droht Rückzahlung

Anleger in Schneeball-Systemen könnten bei einer Insolvenz nochmals draufzahlen

Anleger in Schneeball-Systemen könnten bei einer Insolvenz nochmals draufzahlen

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

schwere Zeiten für geschädigte Anleger am Grauen Kapitalmarkt. Wie Sie der Presse in den vergangenen Monaten entnehmen konnten, will die Politik zwar zukünftig für einen besseren Schutz vor allem der Kleinanleger sorgen. Dafür werden die Befugnisse der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erweitert.

Doch in derzeit laufenden Gerichtsverfahren wird deutlich, dass bereits engagierte Anleger mit den Folgen von schon passierten Schieflagen leben müssen. Und das wird oftmals auch noch teuer.

So hatten wir letzte Woche schon über die abgelehnte Klage eines Anlegers berichtet, der den Vermittler eines pleite gegangenen Immobilienfonds auf Schadenersatz verklagte. Das Fazit der Richter in diesem Fall: Wenn Risiken im Prospekt genannt werden, braucht darüber nicht noch extra beraten werden. Schadenersatz wegen Falsch-Beratung also Fehlanzeige.

 

Schneeball-Systeme: Anleger müssen draufzahlen

Nun das nächste Thema: Es geht um die besonders riskanten und in der Regel verlustreichen Schneeball-Systeme. Deren Grund-Prinzip ist es, Anleger mit hohen Renditen zu ködern. Diese werden anfänglich oftmals auch gezahlt, weil genügend neue Anleger gefunden werden, die einzahlen. Denn die „Gewinne“ kommen nur aus neuen Kundengeldern, nichts aus irgendwelchen operativen Erträgen. Und irgendwann ist Schluss.

Zum Thema Schnellball-System hatten sich die Gerichte schon geäußert. So u. a. der Bundesfinanzhof (Az. VIII 25/12), der klar machte: Gutschriften aus Schneeball- Systemen, egal ob ausgeschüttet oder einbehalten, müssen versteuert werden. Nun könnte es für Anleger noch dicker kommen. Dazu ein Fall aus der Praxis:

Erinnern Sie sich an die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West, die Mitte 2006 Insolvenz anmeldete? Seit 1999 hatte sie Anleger mit hohen Zinsversprechen in Inhaber-Teilschuldverschreibungen gelockt. Indes: Die Zinsen wurden aus den Einlagen neuer Kunden gezahlt. Seit 2005 hatten wir vor dieser Anlage gewarnt.

 

Kenntnisse von Anwälten müssen dem Mandanten zugerechnet werden

Die drohende Zahlungsunfähigkeit vor Augen gingen Rechtsanwälte Anfang 2006 auf Mandantenfang. Eine Anwaltskanzlei hatte sogar auf ihrer Internet-Seite auf die bestehende Insolvenzgefahr hingewiesen. Im Januar 2006 wurde diese Kanzlei von einem Leipzig-West-Anleger beauftragt, für ihn tätig zu werden.

Es ging bei ihm um Anleihen, die seit Dezember 2005 zur Rückzahlung fällig waren, aber nicht bedient wurden. Nach Intervention der Kanzlei erhielt er 617 Euro Zinsen. Im Februar forderte der Anwalt Rückzahlung der Anleihe. Leipzig West erstattete daraufhin ca. 25.000 Euro und im April weitere 1.400 Euro. Jetzt aber das böse Erwachen:

Denn der Insolvenzverwalter von Leipzig West kontaktierte den Anleger und forderte beide Zahlungen zurück. Und der Bundesgerichtshof gab der Klage des Insolvenzverwalters wegen Gläubigerbenachteiligung statt. Seine Begründung: Die Angaben auf der Webseite sowie in Schreiben der Kanzlei hätten auf das Schneeballsystem hingewiesen. Wiederholt habe der beauftragte Rechtsanwalt signalisiert, dass zumindest die Zahlungsunfähigkeit drohe.

 

Bringen Sie Ihr Geld nicht unnötig in Gefahr

Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs ist diese Kenntnis des Bevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen (Az. IX ZR 198/13). Die Folge: Der Insolvenzverwalter darf in der Tat über 26.000 Euro vom Geschädigten zurückfordern.

Man kann es nicht oft genug wiederholen: Lassen Sie sich nicht von dubiosen Renditeversprechen einlullen. Am Ende haben Sie immer das Nachsehen. Wenn Sie eine vernünftige Verzinsung bzw. Rendite für Ihr Kapital suchen, werden Sie ausreichend bei seriösen Kapitalanlagen wie Dividendenaktien, börsengehandelten Anleihen oder Fonds etc. fündig.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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