Zur Besteuerung von Parkplätzen, die an Mitarbeiter vergeben werden

© Aaron Kohr / Fotolia.com

© Aaron Kohr / Fotolia.com

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

gerade wenn Sie Ihren Betrieb in einer Großstadt haben, dürfte dieses Problem für Sie bekannt sein: Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter mit dem Auto zur Arbeit fahren, wird die morgendliche Parkplatzsuche oftmals zum Geduldsspiel. Aber auch, wenn Sie tagsüber mit dem Auto unterwegs sind – beispielsweise zu Kundenterminen – ist es immer wieder ein Ärgernis, wenn man zurückkommt und der am morgen erfolgreich gefundene Parkplatz dann schon wieder besetzt ist (mal davon ausgegangen, dass Sie kein eigenes Firmen-Areal haben, wo Sie auch eigene Parkplätze vorhalten können).

Da trifft es sich dann meist sehr gut, wenn es in Arbeitsnähe anmietbare Stellplätze gibt. Viele Firmen nutzen bereits die Gelegenheiten, feste Stellplätze anzumieten und dann an ihre Mitarbeiter weiterzugeben. Aber Vorsicht: Wenn Sie bei der Überlassung dieser Stellplätze nicht einige Dinge beachten, laufen Sie Gefahr, in eine Steuerfalle zu tappen.

 

Was steuerlich passiert, wenn Mitarbeiter für Parkplätze zahlen müssen

Um das zu veranschaulichen, der Blick auf ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Mitarbeiter einer Partnergesellschaft hatten das häufige Problem, keinen Parkplatz mehr zu finden, wenn sie von Außenterminen zurückkamen. Immerhin befand sich in der Nähe des Betriebssitzes ein Parkhaus, das genutzt werden konnte.

Dort mietete die Gesellschaft Stellplätze an. Pro Platz zahlte sie 55 Euro monatlich an den Parkhausbetreiber. Aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung konnten die Arbeitnehmer der Gesellschaft Parkberechtigungen erwerben. Die dafür fällige Kostenbeteiligung von 27 Euro monatlich wurde unmittelbar von ihrem Gehalt einbehalten.

Auf die Zahlungen der Mitarbeiter führte die Gesellschaft keine Umsatzsteuer ab. Das sahen aber Fiskus und letztlich auch der Bundesfinanzhof anders und erklärten die Zahlungen für umsatzsteuerpflichtig (Az. V R 63/14). Zur Begründung:

 

Keine Umsatzsteuer, wenn Parkplätze kostenfrei überlassen werden

Jede beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann, löse bereits die Steuer aus. Unerheblich sei, dass die Gesellschaft den Parkraum zu unternehmerischen Zwecken überlassen habe. Anders könnte nur entschieden werden, wenn Mitarbeiter lediglich einen symbolischen Betrag zahlen. Das sei hier aber nicht der Fall, da sie mit 27 Euro rund die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu tragen haben.

Auf den Punkt gebracht: Müssen Mitarbeiter für einen Parkplatz zahlen, entsteht eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Damit liegt wieder der Ball im Feld des Arbeitgebers, der darüber nachdenken muss, ob die Bereitstellung eines Parkplatzes für die Mitarbeiter kostenfrei erfolgen könnte – quasi als Vergünstigung oder Belobigung – oder ob man hier die Besteuerung in Kauf nimmt. Letztlich hängt es wohl zum einen von der Kostenhöhe (Anzahl der Mitarbeiter und Stellplätze) und zum anderen von der Notwendigkeit (viele Außentermine) ab.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Kommentare sind nicht erlaubt.