Zur Beweislast, wenn Versicherung bei einem Einbruch nicht zahlt

Wie Sie bei einem Einbruch Ihre Versicherung zur Übernahme des Schadens verpflichten können

Wie Sie bei einem Einbruch Ihre Versicherung zur Übernahme des Schadens verpflichten können

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

vielleicht mussten Sie das auch schon am eigenen Leibe erleben: Sie kommen früh in Ihre Firma und müssen feststellen, dass bei Ihnen eingebrochen wurde. Hat sich die erste Aufregung gelegt, denken die meisten sicherlich schon daran, dass im Idealfall die Versicherung immerhin den materiellen Schaden übernehmen wird.

Doch die Erfahrung zeigt: Für viele Einbruchsopfer beginnt erst jetzt das eigentliche Drama. Denn nicht selten bestreitet die zuständige Versicherung schlicht, dass ein Fremdverschulden und damit ein Versicherungsfall vorliegen. Ob und wie Sie als Geschädigte letztlich dann doch beweisen können oder müssen, dass tatsächlich ein Einbruch vorgelegen hat, war aktuell Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

Die Ausgangslage zu dem Fall: In eine Uhrenmanufaktur war eingebrochen worden. Diese meldete den Diebstahl von gut 4.700 Uhren. Die Firmen-Inhaltsversicherung verweigerte aber die Zahlung von angeforderten 285.000 Euro und warf dem Inhaber der Manufaktur vor, den Diebstahl nur vorgetäuscht zu haben.

 

Verzichten Sie nicht auf eigene Gutachten

Dabei stützte sich die Versicherung auf ein Gutachten, das dubiose Werkzeugspuren an de Tür aufführte und dies als Beleg ansah, dass die Tür nicht aufgebrochen worden sei. Die genannten Beschädigungen hätten nur bei bereits geöffneter Tür entstehen können, so der Versicherer.

Im dann eingeleiteten Verfahren wegen Vortäuschung einer Straftat wurde der Betriebsinhaber in zweiter Instanz freigesprochen. Ein von ihm beauftragter Gutachter hatte nicht ausgeschlossen, dass die Tür doch aufgebrochen worden war. Daraufhin gab auch das zuständige Landgericht der folgenden Klage des Betriebsinhabers gegen die Versicherung statt. Das als nächstes angerufene Oberlandesgericht lehnte den Anspruch wiederum ab.

Als höchste Instanz wurde dann der Bundesgerichtshof eingeschaltet, der das Oberlandesgericht anwies, die Sache neu zu verhandeln (Az. IV ZR 171/13). Denn nach Aussagen der Bundesrichter genügt es, wenn ein Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweist.

 

Versicherer muss behauptete Vortäuschung nachweisen

Im Urteilsfall befanden sich nicht nur an der Tür Einbruchspuren – auch Fenster waren aufgehebelt worden. Die Eingangstüren zu zwei anderen im Gebäude ansässigen Firmen wiesen ebenfalls Hebelspuren auf.

Darauf aufbauend die Beurteilung des BGH: Vorgefundene Spuren müssen nicht „stimmig“ zweifelsfrei auf den behaupteten Einbruch schließen lassen. Auch wenn kein „typischer“ Geschehensablauf vorliege, entbinde das den Versicherer nicht von der Leistung. Die Beweiserleichterung liege hier gerade darin, dass es in der Regel an sonstigen Beweismitteln fehle. Erst bei „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ einer Vortäuschung dürfe der Versicherer die Leistung verweigern.

Fazit für Geschädigte: Lassen Sie sich in solchen Fällen nicht von der Versicherung abwimmeln. Letztlich muss die Versicherung beweisen, dass ein Diebstahl bzw. Einbruch nicht vorlag, und nicht Sie.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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