Zur Sozialversicherungs-Pflicht von Minderheits-Gesellschaftern

© Nerlich Images / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Minderheitsgesellschafter an einem Familienunternehmen beteiligt sind, müssen Sie genau aufpassen, dass Sie nicht in eine Sozialversicherungs-Falle tappen. Denn es gilt grundsätzlich: Minderheitsgesellschafter in Familienunternehmen sind versicherungspflichtig. Das hat jüngst auch das Bundessozialgericht in gleich mehreren Fällen noch einmal bestätigt.

Dabei ging es gleich mehrfach um den Versuch, die Versicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern durch bestimmte vertragliche Gestaltungen zu umgehen (Az. B 12 R 2/14 u. a.). Doch befanden sich die Beteiligten offenbar auf dem Holzweg. Dazu exemplarisch:

Mehrere GmbH-Gesellschafter mit einem Anteil unter jeweils 50% Stimmenanteil hatten miteinander Stimmbindungsverträge geschlossen. Dadurch wurde unter ihnen vereinbart, dass sie ihr Votum künftig nur noch einstimmig abgeben, um die 50-%-Hürde in der Sozialversicherungspflicht zu überwinden.

 

Hohe Anforderungen an Vereinbarungen

Allerdings versäumten es die jeweiligen Firmen, die vereinbarte Stimmrechtsbindung in die Gesellschaftsverträge aufzunehmen. Laut Bundessozialgericht wäre dies jedoch erforderlich, um eine abhängige Beschäftigung zu vermeiden. Selbst der Umstand, dass ein Stimmbindungsvertrag notariell beurkundet ist, reicht dabei nach Auffassung des Gerichts nicht aus.

Was aber auch einen wichtigen Hinweis gibt: Denn wenn Sie die Stimmrechts-Bindung in die Gesellschaftsverträge aufnehmen, könnte die Befreiung von der Sozialversicherung anscheinend klappen.

 

Versicherungspflicht nicht nur bei GmbH, sondern bei allen Beschäftigungs-Verhältnissen

Darüber hinaus machte das Bundessozialgericht aber noch etwas anderes klar. Denn die Urteile betreffen nicht nur GmbH, sondern alle Beschäftigungsverhältnisse mit familiären Beziehungen. Schon in einem früheren Urteil hatte das BSG entschieden, dass es keine familiäre Rücksichtnahme gibt. Wer als Minderheitsgesellschafter keinen Einfluss hat, ist voll sozialversicherungs-pflichtig (Az. B 12 KR 25/10 R).

Da es in der Praxis viele Fälle gibt, wo sich weder Gesellschaften noch Minderheits-Gesellschafter im Klaren sind, dass hier eine Sozialversicherungspflicht greift, dürfte dieses Thema nach den nun vorliegenden Urteilen zunehmend auch in den Fokus von Betriebsprüfungen rücken. Was erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringt.

 

Hohe Nachforderungen auf Versicherungsbeiträge drohen

Denn wenn festgestellt wird, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht, kann es zu entsprechenden Nachforderungen für das laufende Jahr und die zurückliegenden vier Jahre kommen. Je nach Einkommen kann das schnell in die Zehntausende gehen. Deshalb sollten Sie grundsätzlich hier eine Statusfeststellung beim Sozialversicherungs-Träger beantragen, wenn diese nicht schon automatisch bei der Anmeldung der Beschäftigung durchgeführt wurde.

Das gilt besonders auch, wenn Sie GmbH-Gesellschafter sind. Bedenken Sie: § 34 GmbH-Gesetz verpflichtet Geschäftsführer, alle Schäden von der GmbH abzuwehren.

Wer das versäumt, muss der Gesellschaft etwaige entstandene Schäden ersetzen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

 

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