Zur Übernahme von Kosten bei Unterbringung in Pflegeheimen

© Yuri Arcurs / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

für die meisten Familien ist es eine Herausforderung, wenn ein Angehöriger zum Pflegfall wird. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um die eigenen Eltern handelt. Vielleicht standen Sie selbst auch schon vor der Frage, ob Sie Ihre Eltern im Alter zu Hause pflegen oder diese in ein Pflegeheim umziehen müssen.

Wobei diese Frage oftmals schon dadurch beantwortet wird, dass eine häusliche Pflege schlicht nicht machbar ist. Doch die Entscheidung für eine Aufnahme in ein Pflegeheim hat auch weitreichende finanzielle Konsequenzen. Denn oftmals reicht die Rente nicht aus, die Heimkosten zu decken.

 

Sozialamt holt sich Geld von Unterhaltpflichtigen zurück

In solchen Fällen springt regelmäßig das Sozialamt ein. Dieses holt sich dann anschließend das Geld von den Kindern unter dem Aspekt der Unterhaltspflicht zurück. Doch häufen sich zunehmend vor den Gerichten die Fälle, in denen sich Kinder gegen zu hohe Heimkosten wehren. Verwiesen wird in der Regel darauf, dass die Unterbringung in einem anderen Heim kostengünstiger gewesen wäre.

Um hier eine grundlegende Lösung der Streitfälle zu erreichen, ist die Fragestellung, wie mit zu hoch empfundenen Heimkosten umzugehen ist, vor dem Bundesgerichtshof gelandet. Und dieser hat nun eine Grundsatzentscheidung gefällt (Az. XII ZB 26/15). Diese trägt nach unserer Ansicht beiden Seiten, sowohl dem Pflegebedürftigen als auch dem möglichen Unterhaltspflichtigen Rechnung.

 

Pflegebedürftige müssen nicht jedes Heim akzeptieren

Grundsätzlich gilt nun: Geht es um die Auswahl eines Pflegeheims, ist der Pflegebedürftige nun nicht mehr darauf beschränkt, die Kosten von Unterbringung und Pflege zum alleinigen Auswahlkriterium zu machen. Stehen mehrere Heime im unteren Preissegment zur Auswahl, steht ihm insoweit eigener Entscheidungsspielraum zu. Allerdings: Wird ein sehr preisgünstiges Pflegeheim für unzumutbar gehalten, muss das besonders begründet werden.

Etwas anders liegt der Fall laut den Bundesrichtern, wenn der Unterhaltsberechtigte zur Heimauswahl selbst nichts vorgetragen hat. Dann können sich die unterhaltspflichtigen Personen, die ja zur Zahlung herangezogen werden, laut BGH gegen zu hohe Heimkosten zur Wehr setzen. Sie müssen aber konkret darlegen können, welche kostengünstigeren Heime in Betracht gekommen wären.

 

Sozialamt muss höhere Kosten begründen

Das wiederum nimmt abschließend das Sozialamt in die Pflicht, die Unterbringung in teuren Heimen zu begründen. Wenn das nicht gelingt, gelten bei der Unterhaltsberechnung die Kosten des günstigeren Pflegeheims, was dann entsprechend zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltspflichtigen Personen führen würde.

Zusammengefasst: Der Pflegebedürftige kann jetzt ein „billiges“ Heim ablehnen, wenn er das entsprechend begründen kann. Auf der anderen Seite müssen Unterhaltspflichtige nicht mehr jedes Heim und damit womöglich hohe Kosten akzeptieren, wenn das Sozialamt die höheren Kosten nicht erklären kann. Ob das allerdings in der Praxis praktikabel ist, wird sich erst zeigen müssen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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