Zweitwohnung muss sich nicht am Beschäftigungsort befinden

Neues Urteil zur Zweitwohnung

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzen, ist ein neues Urteil des Finanzgerichts Münster für Sie interessant. Die Finanzrichter hatten die Frage zu klären, ob sich die Zweitwohnung auch am Beschäftigungsort befinden muss, damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird.

Der zu beurteilende Fall: Ein Professor hatte an der Universität in B. gearbeitet. Später entschied er sich für eine Zweitwohnung in E. Die Entfernung von seiner Zweitwohnung zur Universität betrug 83 km, die von der Wohnung zum Wohnsitz der Familie betrug 47 km. Die Fahrzeit zur Universität betrug weniger als eine Stunde, da die Autobahn nach B schnell für ihn zu erreichen war.

 

Grund für Zweitwohnung: Familie oder Beruf?

Das zuständige Finanzamt lehnte eine steuerliche Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab. Die Ablehnung wurde wie folgt begründet: Der Zweck der Zweitwohnung richte sich nach der Nähe zur Familie und nicht nach dienstlichen Überlegungen. Deshalb sei eine doppelte Haushaltsführung abzulehnen.

Die Richter des Finanzgerichts Münster sahen dies anders (Az. 3 K 4315/12). Als Maßgabe für die steuerliche Anerkennung der Zweitwohnung sahen sie als entscheidend an, dass der Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus in zumutbarer Zeit erreicht wird.

 

Entfernung der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz zweitrangig

Der klagende Professor braucht von seiner Zweitwohnung aus an die Universität weniger als eine Stunde. Das sahen die Richter als durchaus übliche Pendelzeit an. Als maßgeblich sahen die Richter die individuelle Verkehrsverbindung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte an.

Im Ergebnis: Die schnellere Erreichbarkeit des Familienwohnsitzes schließt die doppelte Haushaltsführung nicht aus.

Gegen dieses Urteil ist zwar Revision (Az. VI R 59/13) beantragt worden. Doch kann durchaus davon ausgegangen werden, dass der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigt.

 

Diese Kosten können Sie bei doppelter Haushaltsführung absetzen

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen, können Sie anfallende Kosten als Werbungskosten absetzen. Im Fall einer Mietwohnung wären dies unter anderem:

  • Mietzahlungen
  • Mietnebenkosten wie Strom, Heizungskosten oder Reinigung
  • Eventuell angefallene Maklerprovisionen
  • Ausgaben für Renovierungen
  • Anfallende Zweitwohnungssteuer

Bitte daran denken: Ist die Zweitwohnung beruflich veranlasst und sind Sie verheiratet, brauchen Sie keine Zweitwohnungsteuer bezahlen.

Zu den absetzbaren Kosten in der doppelten Haushaltsführung gehören auch angeschaffte Einrichtungsgegenstände. Allerdings nur im notwendigen Rahmen.

 

Das ist bei Einrichtungsgegenständen zu beachten

Grundsätzlich sollten Sie, soweit es sich nicht um erkennbare Luxusgüter handelt, alle entsprechenden Ausgaben bei der Steuererklärung ansetzen. Das gilt besonders für Fernseher und Radio. Diesbezüglich haben die verschiedenen Finanzgerichte unterschiedlich die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt.

Versuchen Sie dennoch die steuerliche Anerkennung mit Hinweis auf das heutzutage anerkannte Bedürfnis der Informationsversorgung. Nehmen Sie dabei Bezug auf das Finanzgericht Niedersachsen (Az. II 459/96).

Weitere Informationen zur doppelten Haushaltsführung können Sie im Artikel „Mehr Spielraum bei doppelter Haushaltsführung“ nachlesen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort