Schenkungsteuer

„Ist es steuerlich attraktiv, wenn ich meiner Tochter Jahr für Jahr 60.000 € schenke?“

So die Frage eines Lesers, der darüber nachdenkt, solche Dauergeschenke zwölf Jahre lang zuzuwenden. Vor dem Hintergrund, dass der Freibetrag von 400.000 € alle zehn Jahre erneut gewährt wird. Die Crux:

Die Vorerwerbe. Diese werden ebenfalls für die letzten zehn Jahre addiert, unabhängig vom Steuerfreibetrag.

Wenn der Leser wie geplant vorgeht, fallen nach sieben Jahren erstmals für 20.000 € Steuern an, also 1.400 €. Insgesamt werden bis zum zehnten Jahr 600.000 € geschenkt. Die Steuer hierauf beträgt dann 22.000 €.

Und das, obwohl die im Jahr zuvor gezahlte Steuer auf die neue Steuer angerechnet wird.

Im elften Jahr fängt das Spiel wieder von vorn an. Denn dann gibt es erneut den Freibetrag von 400.000 €. Steuerpflichtig sind allerdings nur 200.000 €, weil die Schenkungen der letzten zehn Jahre aufaddiert werden.

Das macht also 22.000 € Steuern abzüglich bereits gezahlter Steuern von 22.000 €. Die Belastung ist damit 0 €.

Die Vorerwerbe werden lediglich für die Be- und Anrechnung der Steuer fiktiv zusammengerechnet. Der Freibetrag wirkt ab dem elften Jahr auf neue Schenkungen. Für das Jahr 12 entsteht keine Steuerbelastung. Denn: Vom Freibetrag sind erst 120.000 € verbraucht. Erst im 17. Jahr fielen danach wieder Steuern an.
Und zwar analog zum 7. Jahr. Problem: Der Fiskus könnte die 12 Schenkungen als einheitlich qualifizieren.

Haben Sie so etwas vor, gibt es bessere Gestaltungen. Sie können dem Kind etwa ein Darlehen einräumen. Im Beispielsfall über 720.000 € mit einer geringen Verzinsung, die jedoch auch tatsächlich gezahlt wird. Im zweiten Jahr erlassen Sie dem Kind 400.000 €, nach zehn Jahren den Rest. So fallen keine Steuern an.

Das Ganze sollte mit einem Steuerberater aber so sorgfältig vorbereitet sein, dass es nicht anrüchig ist.

Ansonsten ist davon auszugehen, dass das Finanzamt auf Gestaltungsmissbrauch erkennt.

Zur Reform des Erbrechts ab 2010 gehört die gestaffelte Anrechnung von Vorschenkungen

Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden weiter auf Pflichtteilsansprüche angerechnet. Die Zuwendungen zählen aber nur dann in voller Höhe, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt sind. In der Folgezeit reduziert sich der Ergänzungsanspruch beim Pflichtteil um 10 % pro Jahr. Dazu ein Beispiel: Eine Schenkung, die im vierten Jahr vor dem Erbfall erfolgte, wird nur noch mit 70 % angerechnet.

Bei einer Schenkung gegen Nießbrauchsvorbehalt wirkt sich dieses Abschmelzungsmodell nicht aus.

Bei einem Nießbrauch beginnt die 10-Jahres-Frist nicht. Bei Eheleuten erst mit Auflösung der Ehe. Grundlage für die Bemessung ist üblicherweise der Kapitalwert des Nießbrauchs.
Eine Änderung kommt bei der Anrechnung auf den Pflichtteil im Zusammenhang mit Schenkungen:

Der Erblasser kann die Anrechnungen noch nachträglich durch Verfügung von Todes wegen ändern. Bislang ist das nur durch Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem möglich.