Abgeltungsteuer

Das Abzugsverbot bei den Werbungskosten dürfte verfassungswidrig sein.

Kursgewinne, die Sie künftig erzielen, werden stets der Abgeltungsteuer unterliegen. Das jedoch ist nur der eine Pferdefuß. Der zweite betrifft das strikte Abzugsverbot bei den Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Alle Verwaltungs- und Finanzierungskosten können dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Etwa Honorare der Vermögensverwaltung oder Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Depots.

Steuersatz der Abgeltungsteuer

Gerechtfertigt wird das mit dem gegenüber der Einkommensteuer relativ niedrigen Steuersatz der Abgeltungsteuer. Dieses Abzugsverbot dürfte, wie die Kürzung der Pendlerpauschale, bald ebenfalls in Karlsruhe landen. Steuerexperten, mit denen ich darüber sprach, rügen einen Verstoß gegen das objektive Netto-Prinzip. Zu besteuern ist danach nur das Erwerbseinkommen, gekürzt um die damit verbundenen Erwerbsausgaben. Hier aber werden gerade alle Steuerpflichtigen, die hohe Werbungskosten haben, willkürlich benachteiligt. Das kann auch der relativ niedrige Steuersatz der Abgeltungsteuer nicht rechtfertigen.

Vom Werbungskosten-Abzug ausgenommen sind lediglich Transaktionskosten. Auch hier stellen sich Fragen. Dazu gehören alle Gebühren, die beim Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers anfallen. Damit nicht genug: Für unzulässig halte ich es, wenn dabei die Informationsbeschaffungskosten ausgeklammert werden. Wer sich über Börsendienste informiert, sollte auch die Abo-Kosten dafür geltend machen können.

Was Sie zur Abgeltung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab dem Jahr 2009 wissen sollten

Sie können zwischen zwei Verfahren wählen. Das eine ist die Abführung auch dieser Steuer durch die Bank. Wo das nicht geschieht, sind die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bei der Einkommensteuer anzugeben. Dann wird die Kirchensteuer vom Finanzamt verlangt und abgeführt. Der einfachere Weg: Beauftragen Sie die Banken, mit der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer pauschal abzuführen. So kann diese Steuer zwar nicht als Sonderausgabe in der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Als Ausgleich werden von der Bank aber nur 24,44 % statt 25 % Abgeltungsteuer einbehalten.

Was Sie zur Abgeltung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab dem Jahr 2009 wissen sollten
Sie können zwischen zwei Verfahren wählen. Das eine ist die Abführung auch dieser Steuer durch die Bank. Wo das nicht geschieht, sind die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bei der Einkommensteuer anzugeben. Dann wird die Kirchensteuer vom Finanzamt verlangt und abgeführt. Der einfachere Weg: Beauftragen Sie die Banken, mit der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer pauschal abzuführen. So kann diese Steuer zwar nicht als Sonderausgabe in der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Als Ausgleich werden von der Bank aber nur 24,44 % statt 25 % Abgeltungsteuer einbehalten.

Das Abzugsverbot bei den Werbungskosten

dürfte verfassungswidrig sein.Kursgewinne, die Sie künftig erzielen, werden stets der Abgeltungsteuer unterliegen. Das jedoch ist nur der eine Pferdefuß. Der zweite betrifft das strikte Abzugsverbot bei den Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Alle Verwaltungs- und Finanzierungskosten können dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Etwa Honorare der Vermögensverwaltung oder Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Depots.

Gerechtfertigt wird das mit dem gegenüber der Einkommensteuer relativ niedrigen Steuersatz der Abgeltungsteuer. Dieses Abzugsverbot dürfte, wie die Kürzung der Pendlerpauschale, bald ebenfalls in Karlsruhe landen. Steuerexperten, mit denen ich darüber sprach, rügen einen Verstoß gegen das objektive Netto-Prinzip. Zu besteuern ist danach nur das Erwerbseinkommen, gekürzt um die damit verbundenen Erwerbsausgaben. Hier aber werden gerade alle Steuerpflichtigen, die hohe Werbungskosten haben, willkürlich benachteiligt. Das kann auch der relativ niedrige Steuersatz der Abgeltungsteuer nicht rechtfertigen.

Transaktionskosten

Vom Werbungskosten-Abzug ausgenommen sind lediglich Transaktionskosten. Auch hier stellen sich Fragen. Dazu gehören alle Gebühren, die beim Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers anfallen. Damit nicht genug: Für unzulässig halte ich es, wenn dabei die Informationsbeschaffungskosten ausgeklammert werden. Wer sich über Börsendienste informiert, sollte auch die Abo-Kosten dafür geltend machen können..