Abmahnung – Teil 1

Vermeiden Sie Rechtsverstöße,  die zu einer teuren Abmahnung führen können

Sobald Sie (auch unabsichtlich) einen Verstoß gegen eine geltende Rechtsnorm begehen, können Sie kostenpflichtig abgemahnt werden. Voraussetzung ist einzig und allein, dass ein Konkurrent, Betroffener, Verbraucherschutzverband oder eine Organisation von Wettbewerbshütern einen Unterlassungsanspruch gegen Sie geltend machen kann. In der Regel wird man Ihnen dann eine Abmahnung zuschicken.

Diese enthält immer:

* die Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen,
* eine Unterlassungserklärung, mit der Sie sich per Unterschrift dazu verpflichten müssen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen,
* eine Kostennote mit der Information, dass Sie als Empfänger die Kosten für diese Abmahnung zu tragen haben. Mahnt Sie ein Anwalt ab, sind 800 bis 1.500 Euro keine Seltenheit. Etwas günstiger sind die Abmahnungen von Verbänden wie z. B. der Wettbewerbszentrale.

Dass sich auf diese Weise leicht Geld verdienen lässt, haben vor allem einige findige Anwälte für sich entdeckt. Gezielt suchen einige nach abmahnfähigen Verstößen und akquirieren – falls sie selbst keinen Unterlassungsanspruch geltend machen können – gezielt Mandate von Betroffenen (z. B. von Künstlern, deren Urheberrechte verletzt wurden, oder von Unternehmen, die durch einen Wettbewerbsverstoß vermeintlich im Nachteil sind).

Abmahnungen werden meist wegen Verstößen gegen folgende Rechtsnormen versandt:

* Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
* Urheberrechtsgesetz
* Teledienstgesetz
* Preisangabenverordnung
* Markengesetz
* Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch

Da hilft nur eines: Vermeiden Sie im privaten wie im beruflichen Bereich von vornherein solche Rechtsverstöße. Die wichtigsten Abmahnfallen im Alltag sind folgende:

Nutzung fremder Anfahrtskizzen

Ob in einer Werbeanzeige, in Ihrer Unternehmensbroschüre oder im Internet: Benutzen Sie dafür niemals Kartenausschnitte fremder Anbieter (z. B. Kartenverlage, Buchverlage, ADAC, Internet-Foren wie meinestadt.de oder stadtplan.net) ohne deren ausdrückliches Einverständnis. Auch einfache Kopien oder Scans von Stadtplänen, Straßenkarten oder Atlanten sollten Sie nicht ungefragt als Anfahrtskizze verwenden.

Vorsicht:

Stadtpläne und Karten sind urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Satz 7 UrhG). Von einigen Kartenverlagen ist bekannt, dass sie absichtlich kleinste Fehler in ihre Karten einbauen, um unerlaubt benutztes Kartenmaterial später zweifelsfrei als ihr eigenes identifizieren zu können. Die Folge unerlaubter Veröffentlichung: Eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht. Aufgepasst auch, wenn Sie Kartenausschnitte von Internet-Anbietern ohne Bezahlung herunterladen oder kopieren. Einige Anbieter offenbaren nur in ihren AGB, dass sie dafür eine Lizenzgebühr verlangen. Nutzen Sie die angebotenen Kartenausschnitte unentgeltlich, kann der Abmahner neben den Anwaltskosten für die Abmahnung auch noch die entgangene Lizenzgebühr für die bisherige Nutzungsdauer oder gar für die Mindest-Vertragslaufzeit von Ihnen verlangen.

Preisangaben ohne Mehrwertsteuer und Versandkosten

Haben Sie ein Ladengeschäft oder vertreiben Sie Waren und Produkte per Versandhandel? Dann achten Sie stets auf eine korrekte Preisangabe: Der Preis muss inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden. Außerdem müssen Sie Versand- und Lieferkosten (oder deren Berechnung) klar benennen. Diese Angaben schreibt die Preisangabenverordnung gegenüber Verbrauchern zwingend vor.

Vorsicht:

Egal ob im Ladengeschäft, im Katalog, im Preisverzeichnis oder auf der Internet-Seite: Fehlt die Mehrwertsteuer, können Sie deswegen abgemahnt werden (Ausnahme: Sie verkaufen ausschließlich an Firmen und Geschäftsleute). Noch häufiger sind Abmahnungen wegen fehlender Hinweise auf die Versandkosten: Besonders als gewerblicher Versender oder Ebay-Powerseller sollten Sie darauf achten.

Fehlende Impressumsangaben auf geschäftsmäßigen Internet-Seiten

Ihre Internet-Seite muss keine Verkaufsfunktion enthalten, um gemäß Teledienstgesetz (TDG) als „geschäftsmäßig“ zu gelten. Für all diese Websites nicht ausschließlich privater Natur schreibt dieses Gesetz aber ein Impressum mit diversen Pflichtangaben vor. Dieses Impressum muss leicht aufzufinden sein (laut Rechtsprechung mit maximal zwei Klicks).

Vorsicht:

Vergessen Sie eine Internet-Pflichtangabe auf Ihrer Homepage, kann das zu einer Abmahnung führen. Stellen Sie sicher, dass alle Pflichtangaben (z. B. Name, E-Mail-Anschrift, Telefonnummer, Handelsregisternummer, zuständiges Registergericht, bei freien Berufen die zuständige Kammer und Berufsordnung, bei genehmigungspflichtigem Gewerbe zudem die Genehmigungsbehörde und – sofern vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) auf Ihrer Homepage vorhanden sind.

Zwar sind nicht alle Gerichte der Ansicht, eine vergessene Pflichtangabe führe automatisch zur Benachteiligung eines Wettbewerbers. Dennoch sollten Sie Verstöße vermeiden. Beachten Sie, dass die Vorschriften des Teledienstgesetzes auch für Internet-Seiten von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen gelten.

Abmahnung- Teil 2