Tipp für Streitigkeiten mit dem Finanzamt

Verzichten Sie nicht auf die mündliche Verhandlung, wenn Sie gegen den Fiskus klagen
Etliche Finanzgerichte fragen routinemäßig an, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Was zunächst verlockend klingt, da es Zeit und Wege spart, könnte für die Rechtsverfolgung Tücken haben. Wer einmal auf die Mündlichkeit verzichtet hat, kann das im Nachhinein nur ausnahmsweise widerrufen. Und zwar lediglich dann, wenn sich danach die Prozesslage wesentlich verändert hat. Weitere Konsequenz:

Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung erstreckt sich auch auf zuvor beantragte Zeugenvernehmungen. Wurden Beweise übergangen, kann das dann nicht mehr gerügt werden, so der BFH (Az. IX S 2/11 PKH). Nur bei mündlicher Verhandlung können Sie als Kläger Beweisanträge stellen oder Rügen aussprechen. Tatbestandsberichtigungen sind oft entscheidend für Nichtzulassungsbeschwerden oder Revisionsverfahren. Berichtigungen können aber nur erfolgen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat..

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