Außergewöhnliche Belastung bei Besuchsfahrten zu Angehörigen im Krankenhaus

Eine außergewöhnliche Belastung können Sie auch bei Besuchsfahrten zu Angehörigen im Krankenhaus geltend machen. Dafür müssen Sie jedoch die medizinische Indikation über einen Arzt nachweisen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt, muss das Finanzgericht den Sachverhalt weiter aufklären.

Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass der Besuch dazu dient, die Krankheit zu heilen oder sie zumindest erträglicher zu machen. So urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VI B 97/10) und wies darauf hin, dass die medizinische Indikation nachzuweisen ist.

Für Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist Arztbestätigung notwendig

Es genügt, dass Betroffene die Bestätigung der entsprechenden Wirkung des behandelnden Arztes vorlegen. Verweigert das Finanzamt die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung, darf das Finanzgericht dieser Auffassung nicht einfach folgen, sondern muss den Sachverhalt weiter aufklären und im Zweifel eine präzisere Stellungnahme des Arztes verlangen. Tut ein Finanzgericht das nicht, hat es laut Bundesfinanzhof seine Sachaufklärungspflicht verletzt.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 15/2011)

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