Beistandspflicht: Steuerliche Anzeigepflichten für Notare

Der Notar ist zur Mitteilung der bei ihm beurkundeten oder beglaubigten Rechtsvorgänge gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat das Merkblatt über die steuerliche Beistandspflicht der Notare auf den Gebieten Grunderwerb-, Erbschaft- und Ertragsteuern mit Stand Dezember 2011 grundlegend überarbeitet (S 4540 A – St 35 3 / S 3844 A – St 35 4 / S 2244 A – St 33 1).

Rechtliche Grundlagen der Anzeige- und Beistandspflicht

Lesen Sie hier die aktuelle Fassung zur Beistandspflicht von Notaren von der Oberfinanzdirektion Koblenz.

Lesen Sie hier die aktuelle Fassung zur Beistandspflicht von Notaren von der Oberfinanzdirektion Koblenz.

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften: §§ 18, 20, 21 GrEStG, 102 Abs. 4 AO, 34 ErbStG, 7 und 8 ErbStDV, 54 EStDV; die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der AO.

Dem zuständigen Finanzamt ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung Anzeige über alle folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Vorgänge ein inländisches Grundstück betreffen:

  • Kaufverträge und Rechtsgeschäfte, die Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (Tausch, Übergabe, Einbringung, Auseinandersetzung, Schenkung,Vor- und Optionsvertrag, Kauf- und Verkaufsangebote, Ausübung von Option bzw. Vor- und Wiederkaufsrecht)
  • Rechtsvorgänge, die es einem anderen ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Begründung und Auflösung von Treuhandverhältnissen, Treugeberwechsel, Erteilung einer Verkaufsvollmacht, Geschäftsbesorgungsvertrag zum Auftragserwerb)
  • Rechtsgeschäfte, die Anspruch auf Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft begründen, wenn ihr ein Grundstück gehört
  • Übertrag von Anteilen am Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört
  • Kaufpreis oder sonstige Gegenleistung
  • im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag beurkundete, die Herstellung eines Bauwerks regelnde Verträge (Bau, Treuhand, Baubetreuung, Generalunternehmer)
  • Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar beurkundet, wenn der Grundstückseigentümer gewechselt hat oder eine Änderung im Bestand der Gesellschafter eingetragen werden soll
  • Erbauseinandersetzungen
  • Schenkungen, auch wenn nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht
  • Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder sonstigen Angehörigen
  • Vereinbarung der Gütergemeinschaft
  • vorzeitige Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder Anwartschaften auf Nacherbe
  • Abfindung für die Ausschlagung von Erbschaft, Vermächtnis, Verzicht auf Pflichtteilsanspruch
  • Zuwendungen unter Eheleuten
  • Beteiligung von Angehörigen an einem Unternehmen
  • Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte für ein Entgelt unter dem Verkehrswert bestehen
  • Bezeichnung des Gesellschaftsanteils
  • Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften
  • Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten zugunsten Angehöriger
  • eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbscheine
  • Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen
  • Gründung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften
  • Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung ins Handelsregister
  • aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaftensowie Verpfändungen der Anteile von einer Anzeige kann abgesehen werden, wenn außer Hausrat im Wert von höchstens 12.000 € nur noch anderer Nachlass im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 € vorhanden ist.
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz

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