Kündigung nach Krankheit – auch in Kleinbetrieben unwirksam
Die Kündigung nach einer Krankheit des Mitarbeiters beziehungsweise als Reaktion auf dessen Krankmeldung ist auch in Kleinbetrieben unwirksam. Warum das so ist und was nach einem aktuellen Urteil gilt, lesen Sie hier.
Auch Kleinbetriebe dürfen keine Kündigung nach Krankheit aussprechen
Beschäftigen Sie zehn oder weniger Arbeitnehmer, gelten die Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Wollen Sie sich von Mitarbeitern trennen, greift nur der allgemeine Kündigungsschutz wegen Treuwidrigkeit. Zu beachten ist auch § 612 a BGB, der ein sogenanntes Maßregelungsverbot für Kleinbetriebe verhängt. Danach dürfen Mitarbeiter nicht benachteiligt werden, weil sie ihre Rechte ausgeübt haben.
Der Fall in Kürze
Ein Arbeitnehmer hatte sich krank gemeldet und war allein deshalb von seinem Chef gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Trier stuft dieses Vorgehen als treuwidrig und unverhältnismäßig ein (Az. 3 Ca 936/11). Eine Kündigung ausschließlich wegen einer Krankmeldung stelle eine unzulässige Maßregelung dar.
Der konkrete Fall zur Kündigung wegen Krankheit
Der Fall, um den vor dem Arbeitsgericht in Trier gestritten wurde, spielte sich zwischen einer Buffet-Kraft einer Catering-Firma und dessen Chef ab.
Am Samstag, den 09.07.2011, war dem Kläger so schlecht während der Arbeit, dass er sich zweimal übergeben musste. Trotzdem verobt ihm sein Cheft, seinen Arbeitsplatz zu verlassen und nach Hause zu gehen. Der Buffet-Angestellte blieb bis zum Ende seiner Schicht. Dieses Vorgehen des Chefs ist übrigens schon in Frage zu stellen, weil es klar gegen die Hygiene-Vorschriften verstößt und ein Mitarbeiter, der mit Lebensmitteln zu tun hat, bei Krankheit sofort von der Arbeit fern bleiben sollte.
Als sich der gesundheitliche Zustand des Catering-Mitarbeiters nicht besserte, kontaktierte er noch am Sonntag, telefonisch seinen Hausarzt, den er auch am nächsten Tag persönlich aufsuchte. Seine Krankheit meldete er auch seinem Chef und benachrichtigte ihn vor Schichtbeginn darüber, dass er krankheitsbedingt seine Sonntags-Schicht nicht antreten könne.
Reaktion: Kündigung wegen Krankheit
Daraufhin kündigte derChef noch am selben Tage das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einem Schreiben vom 10.07. zum 31.07.2011. Ein weiteres Mal kündigte er das Arbeitsverhältnis noch einmal per Kopie eines undatierten Kündigungsschreibens als Anlage zu seinem auf den 30.05.2011 datierten Schriftsatz, welcher am 10.10.2011 bei Gericht einging, ordentlich zum 15.08.2011, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ein Original dieses zweiten Kündigungsschreibens erhielt der Kläger zu keinem Zeitpunkt. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, da der Beklagte einen Kleinbetrieb unterhält. Damit ist die notwenidge Anzahl an Arbeitnehmern nicht erreicht, weshalb das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendbarkeit findet.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, weil es sich um ein kleines Unternehmen handelt, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich kündigen. Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht ist aufgrund Art. 12 GG ein Mindestschutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu gewährleisten..
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