Umsatzsteuer-Voranmeldung – elektronische Übermittlung

Die Pflicht für Unternehmer, die Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Darüber urteilte gerade der Bundesfinanzhof, der eine Klage dagegen ablehnte. Lesen Sie hier, worum es konkret ging und was Sie sonst noch über die Umsatzsteuer-Voranmeldung wissen sollten.

Klage gegen elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgewiesen

Ein Unternehmer hatte gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung geklagt. Diese Klage hat der Bundesfinanzhof allerdings zurückgewiesen (Az. XI R 33/09).

Die Begründung des Gerichts lautete: Der Gesetzgeber kann Unternehmen vorschreiben, wie der Schriftwechsel mit dem Finanzamt zu erledigen ist. Elektronische Übermittlung diene der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere notwendige Kontrollen. Auch eine Unverhältnismäßigkeit liege nicht vor, da bei unbilligen Härten Papierform erlaubt sei.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist verfassungsgemäß.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist verfassungsgemäß.

Gründe für die Klage gegen die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Kläger hatte sein hohes Alter sowie mangelnde Computererfahrung als Härtefallgründe angeführt. Ob das ausreicht, entschied der Bundesfinanzhof nicht. Das Finanzamt ist angewiesen, sich erneut damit zu befassen. Es hatte sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt.

Umsatzsteuer-Voranmeldung – Definition

Als Unternehmer müssen Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung jeden Monat oder vierteljährlich abgeben. Ziel ist die bereits angefallene Umsatzsteuer zu melden und an das zuständige Finanzamt abzufürhen. Die Zahlungen, die der Umsatzsteuer-Voranmeldung folgten werden natürlich auf das Gesamtjahr angerechnet und sind nicht mehr zu leisten, wenn die jährliche Umsatzsteuererklärung erfolgt. Das is tin  § 18 UStG gesetzlich geregelt.

Warum gibt es Umsatzsteuer-Voranmeldungen?

Eigentlich ist die Umsatzsteuer eine Jahressteuer. Also warum müssen Unternehmer dann monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen tätigen? Ganz einfach: Der Staat versucht dadurch das Zahlungsausfallrisiko zu mindern. Für Sie als Unternehmer haben die Umsatzsteuer-Voranmeldungen den Vorteil, dass sich Ihre Umsatzsteuerlast auf das gesamte Jahr verteilt.

Fristen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Das Finanzamt stellt die Abgabpflicht für die Umsatzsteuer-Voranmeldung fest. Wenn sich der Abgabezeitraum für Sie ändert, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung. Ansonsten errechnet sich Abgabezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres.

Wenn die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 1.000 €, können Sie die ersten drei Kalenderjahre befreit werden. Bei einem Umsatz über 1.000 € bis 7.500 € sind Sie als Unternehmer verpflichtet die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben. Bei Umsätzen, die 7.500 € übersteigen, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgegeben werden. Für neu gegründete Unternehmen ist in § 18 Abs. 2 UStG geregelt, dass diese in den ersten zwei Jarhen immer monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen.

Bei einem Vorsteuerguthaben von mehr als 7.500 € kann der Unternehmer freiwillig monatliche Voranmeldungen abgeben, ansonsten ist der Abgabezeitraum nicht frei wählbar (§ 18 Abs. 2 UStG).

Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Sie können beantragen, dass Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt wird. Dann verschiebt sich die Frist der Voranmeldung um einen Monat. Damit wäre die Vorameldung für Januar zum Beispiel erst am 10. März fällig.

Für einen Antrag zur Dauerfristverlängerung brauchen Sie keine gesonderte Begründung. In der Regel wird  der Antrag auf Dauerfristverlängerung auch anstandslos vom Finanzamt bewilligt.

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