Wenn Sie nicht nutzen dürfen, was Ihnen gehört…

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Ein Musterbeispiel deutschen Mietrechts stellt heute der Deutsche Wirtschaftsbrief vor. Die Redaktion ist auf einen Fall gestoßen, der Ihnen, sofern Sie mit Immobilien Geld verdienen, immer wieder begegnen wird. Klicken Sie einfach hier.

Dabei ging es hier darum, dass Mieter ihre Rechte bisweilen allzu frei auslegen. Hier wollte ein Neukäufer seine neue Wohnung besichtigen. Die neue Wohnung allerdings war seit vielen Jahren vermietet. Die Mieter wussten, dass ihre Vermieter nicht so ohne weiteres in die Wohnung kommen dürfen. Sie verhielten sich so, wie es die Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs oft feststellte. In einigen Fällen haben wir gute Nachrichten für die Geschädigten.

Käufer darf Wohnung besichtigen

Wie in diesem Fall. Hier durfte der Käufer letztlich seine neue Wohnung besichtigen. Dabei hatten sich die Mieter nach allen Kräften gewehrt. So ließen sie gleich drei Besichtigungstermine verfallen. Der Grund: Dem neuen Eigentümer müsste es reichen, dass er die Skizze des Architekten habe, um die vorgesehene Möblierung der Wohnung tatsächlich zu planen.

Dies sah das Amtsgericht München erfreulicherweise anders (Az. 416 C 10784/16). Der neue Eigentümer müsse sich nicht an seltsame Abmachungen im früheren Mietvertrag halten. Dort war unter anderem festgehalten, dass der Eigentümer nur in dringenden Fällen die Wohnung besichtigen dürfe. Natürlich nur dann, wenn er Abhilfe für seine Mieter schaffen muss. In diesem Fall ist dies eindeutig nicht zutreffend.

Eine andere Regelung betraf das Besichtungsrecht, wenn ein Eigentümer die Wohnung verkaufen möchte oder die Immobilie nach einer Kündigung weitervermieten möchte. Auch dann darf der rechtmäßige Eigentümer seine Wohnung besichtigen. Doch auch dies ist hier nicht der Grund des Besuchs: es ging vielmehr um eine Nachnutzung durch den neuen Eigentümer.

Gericht gab Eigentümer vollumfänglich Recht

Im entschiedenen Fall bekam der Neueigentümer selbst in einer kleinen Nebensache vollumfänglich Recht. Der Mieter wollte den dann akzeptierten Besuch mit einer Bedingung verknüpfen. Der Eigentümer solle die Spülmaschine austauschen, denn die sei kaputt. Dies sei der „Preis“ für die Besichtigung.

Nicht nach Ansicht des Gerichtes. Grundsätzlich dürfen Sie als neuer Eigentümer oder für neue Eigentümer da Besichtigungsrecht durchsetzen. Der Eigentümer muss schließlich, so die freie Begründung planen können. Wichtig für Sie zudem: Im Mietvertrag aufgeführte Besichtigungsgründe sind nicht abschließend – das heißt, Sie können jederzeit darauf hoffen, dass Ihr dort nicht aufgeführter Grund „berechtigt“ ist.

Mit den besten Grüßen
Ihr

Janne Jörg Kipp

Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“

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