Falschberatung: Schadenersatz umfasst nicht alles

Dr. Liemen informiert: Der gesetzliche Mindestzins von 4 % gilt nicht für entgangene Anlagegewinne bei einer Falschberatung von Kapitalanlagen. Anleger aufgepasst. Dieser Fall hat es in sich.

Was wird nach Falschberatung zurückgezahlt?

Eine Anlegerin hatte einen geschlossenen Fonds gezeichnet. Investiert wurde in ein Fachmarktzentrum.  Dessen Alter war im Prospekt jedoch falsch angegeben, so dass ihre Klage wegen Falschberatung zumindest in zweiter Instanz Erfolg hatte: Die Sparkasse musste der Frau das Anlagekapital sowie das Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen erstatten. Denn sie war verantwortlich für die Inhalte des Prospekts und damit für die falsche Anlageberatung. Doch das genügte der Anlegerin nicht. Sie forderte zusätzlich 4 % entgangenen Gewinn.

Kein Schadenersatz auf den entgangenen Gewinn

Den entgangenen Gewinn durch eine Falschberatung müssen Sie genau nachweisen!

Den entgangenen Gewinn durch eine Falschberatung müssen Sie genau nachweisen!


Die Forderung der Frau, auch 4% auf den entgangenen Gewinn ersetzt zu bekommen, wies der BGH zurück (Az. XI ZR 360/11). Einen pauschalen Mindestzins für Anleger gebe es nicht. Der geltend gemachte gesetzliche Mindestzins in Höhe von 4 % gelte nicht für entgangene Anlagegewinne. § 252 BGB stelle darauf ab, was nach gewöhnlichem Gang mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Doch längst nicht alle Geldanlagen werfen Gewinne ab, so die Bundesrichter – erst recht keine 4 % jährlich.

Nachweise von entgangenen Gewinnen notwendig

Dieses Urteil nimmt geschädigte Anleger in die Pflicht, ihre entgangenen Anlagegewinne nachzuweisen. Sie müssen belegen, welche konkrete Form der Kapitalanlage alternativ in Betracht gekommen wäre. Klagen Geschädigte einen pauschalen Mindestzins ein, haben sie damit keinen Erfolg – auch wenn eine klare Falschberatung auf der Hand liegt.

Der Leitsatz des Gerichts: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst.

Schadenersatzklagen wegen Falschberatung keine Seltenheit

Verletzt ein Berater einer Bank seine Pflichten und klärt den Kunden nicht über alle Gegebenheiten transparent auf, kann eine Schadenersatzklage schnell zum Erfolg führen. So auch in einem Fall des Bankhaus Löbbecke 2009.  Die Bank war ihrer Pflicht nicht nachgekommen und hatte Kunden nicht über vereinnahmte Rückvergütungen informiert.

Die auf vermögende Klientel und Unternehmen konzentrierte Bankhaus Löbbecke AG hatte das anders gesehen und war der Auffassung, es bestünde für sie keine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen gegenüber Anlegern, die nicht nicht in einem langjähirgen Kudnenverhältnis stehen würden.  Damit kam sie aber vor Gericht nicht durch. Auch der Ansicht, sie sei ohnehin nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen, da es sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der jüngsten BGH-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) handele und zudem die Hinweise in den jeweiligen Fondsprospekten ausreichend seien, erteilte das Landgericht in seinem Urteil vom 10.08.2010 eine Absage. Der Kläger bekam Recht.
Fühlen Sie sich bei einer Beratung also falsch oder unzureichend aufgeklärt, kann eine Schadenersatzklage durchaus erfolgreich sein. Sie dürfen nur nicht damit rechnen, dass Sie ohne Nachweise auch einen Anspruch auf möglilche Gewinnverluste erhalten.

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