Rentenversicherung und private Krankenversicherung – 3 aktuelle Tipps für Sie

1. Tipp:  Ältere Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können steuerlich nachteilig sein

Dieser Fall tritt ein, wenn die Beiträge bei Vertragsabschluss sofort gegen eine Einmalzahlung geleistet wurden. Wird das Kapital ausgezahlt, sind darin enthaltene Sparanteilszinsen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Das ergab jetzt ein Fall, über den das Hessische Finanzgericht entschieden hat (Az. 11 K 2096/09).

Im Urteilsfall war die Versicherung 1993 abgeschlossen worden. Die Auszahlung erfolgte nach 13 Jahren.  Die Klägerin berief sich darauf, dass der Altvertrag wegen Vertrauensschutzes von der Steuer ausgenommen sei. Indes: Laut § 10 EStG alter Fassung war für Verträge mit Einmalzahlung keine Steuerbegünstigung vorgesehen.

Spartanteilszinsen sind bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren steuerpflichtig

Laut FG sind die Sparanteilszinsen somit auch bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren steuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn der überwiesene Betrag unter der einstigen Einmalprämie liegen sollte. Denn:

Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen ist nur bei ab 2005 geschlossenen Verträgen maßgebend. Bei Altpolicen dagegen zählt allein, dass Zinsen aufgelaufen sind.

2- Tipp: Wenn Ihnen Ihre private Krankenversicherung eine Altersbetragsentalstung anbietet…

…, könnte das für Sie sinnvoll sein. Denn ein Nachteil der privaten Krankenversicherungen sind die hohen Kosten im Alter. Da die eigenen Einkünfte dann meistens niedrig sind, können die Beiträge erheblich ins Gewicht fallen. Die Altersbetragsentlastung kann deshalb eine sinnvolle Sache sein.

Altersbetragsentlastung – der Ablauf einer solchen Regelung 

Der privat Versicherte zahlt regelmäßig einen höheren Beitrag ein, als er eigentlich zu leisten hätte. Dieses zusätzliche Geld spart die Versicherung an, um die Beiträge später im Ruhestand abzusenken.

Für Angestellte rechnet sich das allemal, da bei ihnen der Arbeitgeber die Hälfte der Prämien übernimmt. Selbstständige dagegen erhalten keine Zuschüsse. Ihre Altersbetragsentlastung ist steuerlich nicht absetzbar. Sie können deshalb ebenso gut privat ansparen. Dann allerdings ist Durchhaltevermögen gefordert.

Wird das Ansparen der Krankenversicherung überlassen, kommt man an dieses Geld nicht heran. Andererseits haben „Zwangssparer“ aber auch die Sicherheit einer späteren Beitragsentlastung im Alter.

3. Tipp: Lehnen Sie Ratenzahlung für Ihre Versicherungen ab

Auch beim Thema Zahlungsmodalitäten sollten Sie bei Ihren Versicherungen Acht geben: Teilzahlungen von Versicherungsbeiträgen sollten Sie, wann immer möglich, vermeiden. Die Prämien können meist nicht nur jährlich, sondern auch monatlich oder quartalsweise gezahlt werden. Raten verteuern jedoch den Versicherungsschutz. Der Zuschlag wird stets auf den vollen Beitrag berechnet. So kostet Sie ein Zuschlag von 5 % bei vierteljährlicher Zahlungsweise stattliche 13 % Effektivzins.

Der Bund versicherter Unternehmer rät deshalb, die Ratenzahlungszuschläge tunlichst zu vermeiden. Stattdessen sollten Versicherte die Hauptfälligkeiten der verschiedenen Policen auf das Jahr verteilen. So könnte etwa die Lebensversicherung im Februar, die private Krankenversicherung im Mai bezahlt werden.

Die Fälligkeit des Jahresbeitrags dürfte mit den meisten Versicherern verhandelbar sein. Mit einer Ausnahme: Autoversicherer sind auf den 1. Januar fixiert. Nicht nur im Eigeninteresse – auch zum Wohle des Kunden. Denn: Ein im Vorjahr verbesserter Schadenfreiheitsrabatt gilt erst ab der ersten Beitragsfälligkeit..

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