Aufbewahrungsfristen I: Privatpersonen aufgepasst!

Wegwerfen oder abheften? – Nicht nur Unternehmer sollten einen Überblick darüber haben, was für sie gilt beim Thema Aufbewahrungsfristen. Auch Privatpersonen sollten sich darüber bewusst sein, ob Ihre Regale zurecht zu platzen drohen. Hier ein Überblick über die Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen.

Aufbewahrungsfristen bei Privatpersonen – Nicht unüberlegt wegwerfen! 

Wenn Aktenordner ganze Regale füllen und der Papierkram überhand nimmt, ist die Versuchung groß. Aber Vorsicht: Nicht alle Dokumente über abgeschlossene Vorgänge sollten Sie gleich in den Müll werfen! beachten Sie zumindest zwei Gesichtspunkte:

  • Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche, die sich aus den Unterlagen ergeben könnten. Die betreffenden Dokumente dienen hier als Beleg für Ihre Ansprüche.
  • Gesetzliche Verpflichtungen: Manche Unterlagen müssen Sie schon von Rechts wegen aufheben.

Im Folgenden finden Sie Erläuterungen dazu, welche Unterlagen Sie wie lange aufheben sollten – und warum. Übrigens beginnt die Aufbewahrungsfrist meist erst nach Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, aus dem der betreffende Beleg stammt.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen bei Unterlagen von Hauseigentümern und Miete

1. Handwerkerrechnungen müssen Sie von Gesetzes wegen zwei Jahre lang aufheben. Tatsächlich aber sollten Sie sie sogar noch länger aufbewahren – zumindest dann, wenn sich die betreffende Handwerkerleistung auf Neubauten, Umbauten oder Reparaturen an Gebäuden bezieht. Denn hier gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die entsprechenden Rechnungen belegen Ihren Gewährleistungsanspruch.

2. Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen (Haus- und Gartenarbeiten) müssen Sie ebenfalls zwei Jahre lang aufheben. Außerdem sollten Sie darauf drängen, dass die betreffende Rechnung spätestens ein halbes Jahr nach Leistungserbringung gestellt wird.

3. Übergabeprotokolle (Mieter und Vermieter):Diese sollten Sie mindestens drei Jahre aufbewahren, sprich so lange, bis eventuelle Forderungen verjährt sind.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen: Heben Sie als Mieter Verträge 3 Jahre auf!

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen: Heben Sie als Mieter Verträge 3 Jahre auf!

4. Mietverträge über beendete Mietverhältnisse (Mieter): Als Mieter sollten Sie solche Verträge mindestens drei Jahre aufbewahren. Zwar gibt es dazu keine gesetzlichen Bestimmungen, doch eventuelle Nachforderungen des Vermieters verjähren erst nach drei Jahren, wobei die Frist erst nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem das Mietverhältnis beendet wurde.

5. Mietverträge über beendete Mietverhältnisse (Vermieter): Für Vermieter gelten unterschiedliche
Aufbewahrungsfristen. Zehn Jahre sollten Sie einen Mietvertrag aufheben, wenn Sie gewerblich vermieten. Sechs Jahre gelten für private, nicht-gewerbliche Vermieter, deren Gesamteinkünfte 500.000 € pro Jahr übersteigen. Diese gesetzliche Pflicht betrifft alle Unterlagen, die die Erzielung privater Überschusseinkünfte belegen. Sind Ihre Einkünfte niedriger, genügt es in der Regel, abgelaufene Mietverträge drei bis vier Jahre lang aufzuheben.

6. Nebenkostenabrechnungen (Mieter): Hier empfiehlt sich eine Aufbewahrung über drei bis vier Jahre.
Nebenkostenabrechnungen (Vermieter): Zehn Jahre sollten Sie sie bei gewerblicher Vermietung aufbewahren; sechs Jahre, wenn Ihre Einkünfte über 500.000 € liegen. Ansonsten ist auch hier eine Frist von drei bis vier Jahren ratsam..

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