Außergewöhnliche Belastung: Unterstützung von Eltern

Die Finanzielle Unterstützung Ihrer Eltern kann für Sie als Selbständigen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Lesen Sie unter welchen Bedingungen die Unterstützung der Eltern oder Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann.

Wenn Sie als Selbständiger Ihre Eltern unterstützen 

Wenn Sie die Unterstützung Ihrer Eltern oder erwachsenen Kinder steuerlich geltend machen möchten, müssen Sie allerdings einige Regeln beachten:

Die Unterstützung der Eltern oder erwachsener Kinder ist eine außergewöhnliche Belastung. Das ändert auch kein Investitionsabzugsbetrag.

Die Unterstützung der Eltern oder erwachsener Kinder ist eine außergewöhnliche Belastung. Das ändert auch kein Investitionsabzugsbetrag.

Der Investitionsabzugsbetrag oder die Sonderabschreibung dürfen das Nettoeinkommen nicht mindern. Achtung, wenn Sie als Selbstständige Ihre Kinder oder Eltern finanziell unterstützt haben. Nach § 33 a EStG dürfen Sie dann bis zu 8.004 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings nur, wenn Ihnen genügend Mittel verbleiben, um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sind diese Einkünfte zu niedrig, mindert sich der Höchstbetrag bis zur sogenannten Opfergrenze.

Bisher setzte das Finanzamt dafür nur den Gewinn desjenigen Jahres an, in dem die Zahlungen erfolgten. Da die Einkünfte bei Selbstständigen erheblich schwanken können, kann das tendenziell ungünstig sein. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, bei der Opfergrenze auf einen Dreijahreszeitraum abzustellen.  Die Schwankungen können bei Ermittlung der Opfergrenze folglich abgemildert werden (Az. VI R 31/11).

Finanzverwaltung: Investitionsabzugsbetrag schmählert die außergewöhnliche Belastung

Nachteile können sich auch ergeben, wenn vom Gewinn ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wird. Obwohl dieser genau genommen nur ein „Luftposten“ ist, greifen die Finanzämter bisher darauf zurück. Dann werden Ihr Nettoeinkommen wie auch der Abzug von Unterhaltsleistungen entsprechend gemindert. Das sollten Sie sich allerdings nicht widerstandslos gefallen lassen.

In solchen Fällen können Sie Einspruch einlegen und auf das FG Niedersachsen verweisen (Az. 15 K 234/11). Danach dürfen Investitionsabzugsbetrag oder Sonderabschreibung Ihr Nettoeinkommen nicht mindern. Gegen das Urteil hat das unterlegene Finanzamt Revision beim BFH beantragt.

Urteil: Der Investitionsabzugsbetrag darf die außergewöhnliche Belastung nicht mindern!

Das Urteil zu diesem Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen lautet wie folgt:

„Bei der Beurteilung der Frage, ob Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen entgegen der Auffassung der FinVerw (BMF-Schreiben vom 07.06.2010, BStBl I 2010, 582) nicht durch geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge gemindert.“ (Quelle: Rechtsprechung Niedersachsen)

Bei den Klägern im Fall vor dem niedersächsischen Finanzgericht handelte es sich um ein Ehepaar mit drei Kindern. Die ältere Tochter und der Sohn sind bereits volljährig. Der Sohn, der studiert und nicht erwerbstätig ist, bewohnte eine Wohnung außerhalb seines Elternhauses. Für die Wochenenden und Semesterferien hielt er sich aber bei seinen Eltern auf. Die erwachsene Tochter, die schon selbst ein Kind hat, wohnte im Streitjahr ebenfalls bei den Eltern und erhielt keine Unterhaltszahlungen vom Kindsvater. Die Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 15.360,00 € (= 2 Kinder x 7.680,00 €) machten die Kläger  als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies wollte die Finanzverwaltung durch den angegbenen Investitionsabzugbetrag mindern. Ohne Erfolg..

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