Kinderbetreuungskosten: Neue Regelungen
Haben Sie Kinder bis 14 Jahre? Dann können Sie seit dem 01.01.2012 Kinderbetreuungskosten leichter bei der Steuer geltend machen. Allerdings gibt es auch einen Nachteil für Selbstständige, die gewerbesteuerpflichtig sind. Konkret gilt für Kinderbetreuungskosten: Berufstätigkeit ist nicht mehr Pflicht.
Das galt bisher
Kinderbetreuungskosten waren nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Wenn beispielsweise Sie selbstständig sind und Ihr Lebenspartner nicht berufstätig ist, konnten Sie bislang keinerlei Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen.
Das änderte sich erst, wenn Ihr Lebenspartner zumindest einen 400-€-Job vorweisen konnte. Eine Ausnahme galt, wenn besondere persönliche Umstände vorlagen, z. B. Ausbildung, Krankheit oder Behinderung. Dann waren Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Das ist jetzt neu
Ab sofort müssen Sie persönliche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr nachweisen. Seit dem 01.01.2012 können Sie Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend machen.
Die Folgen für gewerbesteuerpflichtige Selbstständige bei Kinderbetreuungskosten
Die neue Regelung, die der Steuervereinfachung dienen soll, ist für alle Selbstständigen ärgerlich, die Gewerbesteuer zahlen. Der Grund: Während Betriebsausgaben den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer senken, werden Sonderausgaben nicht vom Gewerbeertrag abgezogen. Die Folge: Ab 01.01.2012 wirken sich Kinderbetreuungskosten nicht mehr gewerbesteuermindernd aus.
Die Höchstgrenze der Kinderbetreuungskosten
Unverändert bleibt demgegenüber die Höchstgrenze. Nach wie vor können Sie 2012 zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 4.000 € pro Jahr und Kind bis 14 Jahre, geltend machen. Welche Kosten Sie dabei im Einzelnen ansetzen können und welche nicht, zeigt Ihnen die Übersicht auf der folgenden Seite.
Welche Kosten fallen unter Kinderbetreuungskosten?
Welche Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden können, ist vielen Eltern häufig unklar. Deshalb erhalten Sie hier noch einmal eine klare Übersicht.
Unter Kinderbetreuungskosten, die Sie steuerlich absetzen können, fallen:
- Die Unterbringung Ihrer Kinder im Kindergarten, in der KiTa, im Hort, Krippe, im Kinderheim, bei einer Tagesmutter oder in Ganztagespflegestellen.
- Die Beschäftitung einer Kinderpflegerin, Erzieherin oder Kinderschwester
- Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Au-pair, sofern Sie das Kind betreuen
- Eine Hausaufgaben-Aufsicht
- Taschengeld und Nebenkosten für ein Au-pair
- Freie Kost für die Betreuungspserson (in Höhe der amtlichen Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung)
- Eine Pauschalabgabe zur Minijob-Zentrale bei geringfügiger Beschäftigung oder der Arbeitgeberanteil bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für die angestellte Betreuungsperson (U1 und U2) sowie Insolvenzgeldumlage
- Die Fahrkostenerstattung an die Betreuungsperson (z.B. Tankkosten, öffentliche Verkehrsmittel; entweder tatsächliche Kosten oder 0,30 €/km)
- Beiträge zur Unfallversicherung
Allerdings gibt es auch einige Kosten, die Sie nicht unter Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen können:
Dazu zählen:
- Eigene Fahrten, egal ob Sie damit Ihr Kind oder die Betreuungsperson abholen
- Die Vermittlungs besonderer Fähigkeiten wie zum Beispiel PC-Kenntnisse oder das Erlernen eines Musikinstruments
- Sportliche Tätigkeiten Ihres Kindes, wie Reiten, Tennis oder ähnliches
- Eine Gehaltsredzurierung, die Sie in Kauf nehmen müssen, weil Sie die Arbeitszeit für die Kinderbetreuung reduzieren
- Das Schuldgeld für Privatschulen (Tipp: 30% können Sie allerdings als Sonderausgaben absetzen)
- Die Verpflegung des Kindes bei einer Tagesmutter oder Tagesstätte
- Ausgaben für Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht (Tipp: Kosten für eine Vorschlulklasse können Sie hingegen als Kinderbetreuungskosten absetzen)
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