Private Krankenversicherung – steuerliche Absetzbarkeit

Die private Krankenversicherung und ihre steuerliche Absetzbarkeit ist für viele ein Rätsel. Wir lösen es für Sie auf. Lesen Sie hier, wie Sie Beiträge steuerlich geltend machen können.

Ab 2010 können alle Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung ohne Beitragszuschüsse allein finanzieren, bis zu 2.800 € (statt bisher 2.400 €) hierfür absetzen. Steuerpflichtige, deren Beiträge teilweise durch fremde Zuschüsse gezahlt werden (z. B. Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte, nicht berufstätige Partner), können maximal 1.900 € (statt 1.500 €) absetzen.

Beiträge für die sogenannte Basiskrankenversicherung und Basispflegeversicherung sind stets in voller Höhe absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010). Dagegen sind die Aufwendungen für die Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ab dem Jahr 2010 nur noch dann abziehbare Sonderausgaben, wenn die oben erwähnten Höchstbeträge von 2.800 bzw. 1.900 € noch nicht durch „Basis“- Krankenversicherungsaufwendungen ausgeschöpft sind.

Regelungen für privat Krankenversicherte

Bei privat Versicherten sind die Beiträge nur in der Höhe absetzbar, wie sie für einen Basiskrankenversicherungsschutz anfallen. Absetzbar ist also stets der Basistarif, dessen Leistungen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen.

Falls Sie im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrags über den Basiskrankenversicherungsschutz
hinaus eine zusätzliche und bessere Absicherung haben, dann sind die Beiträge steuerlich nur entsprechend dem Basisschutz zu berücksichtigen. Die Versicherungsunternehmen müssen eine entsprechende Aufteilung vornehmen und den nicht abziehbaren Beitragsanteil ermitteln.

Beispiel

jährlicher Krankenversicherungsbeitrag                 4.000 €
Komfortleistungen 10 %                                                      400 €
Auf die Basiskrankenversicherung entfällt
somit ein Beitragsanteil von                                                                                                        3.600 €
Beiträge zur Krankenversicherung                                                                                          4.000 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung                                                                                      200 €
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen                                                                                   200€

                                                                                                                                                                  ______
Summe                                                                                                                                                  4.400 €

höchstens                                                                                                                                             2.800 €
mindestens jedoch Basiskrankenversicherung  (3.600 €)
+ Pflegepflichtversicherung  (200 €)                                                                                       3.800 €

anzusetzen sind                                                                                                                       3.800 €

Verbesserung auch für Selbstständige, Rentner und Pensionäre?

Für Selbstständige (die nicht eine Vielzahl von privat versicherten Kindern haben) sowie für Rentner und Pensionäre bringt die Neuregelung des Jahres 2010 im Allgemeinen keine Verbesserung. Grund dafür ist, dass die Günstigerprüfung* mit der Altregelung des Jahres 2004 beibehalten wird. Das bedeutet für den Kreis der o.g. Personen: Nach der alten Rechtslage bis 2004 konnten sie bisher und können sie auch weiterhin Versicherungsbeiträge (zu Renten-, Kranken-, Pflege- und anderen Versicherungen) in weit höherem Umfang genauso wie Arbeitnehmer absetzen (Vorsorgehöchstbetrag nach altem Recht 2004). Das liegt am sogenannten Vorwegabzug, der allen zusteht, die ihre Vorsorge vollständig selbst finanzieren müssen.

(* Günstigerprüfung: Hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, wird vom Finanzamt geprüft, mit welcher der möglichen Varianten der Steuerpflichtige besser gestellt ist. Diese Variante ist dann bei der Festlegung der Steuer
zugrunde zu legen.)

Absetzbare Versicherungsbeiträge in € nach altem Recht:         

Hinweis: Zusätzlich zu diesem Höchstbetrag sind noch Beiträge zu Rürup-Versicherungen absetzbar,
und zwar mit dem jeweiligen Abzugssatz, d. h. im Jahre 2010 mit 70 % (sogenannter Erhöhungsbetrag
gemäß § 10 Abs. 4a EStG).

Tabelle:

Beispiel:

Herr S., verheiratet, Ehefrau ohne eigenes Einkommen, ist Selbstständiger (oder Rentner oder Pensionär)
und zahlt Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.000 € (nach Abzug von Krankengeld und Wahltarifen) sowie andere Versicherungsbeiträge in Höhe von 5.000 €.

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