Mitarbeiterführung: Wissenswertes für Sie als Arbeitgeber

Gehen Ihre Mitarbeiter mittags essen, besteht grundsätzlich gesetzlicher Versicherungsschutz. Generell auch in den Arbeitspausen. Aber es gibt auch Ausnahmen. Außerdem berichten wir über die Bezuschussung von Fitness-Studio-Verträgen und was Sie dabei beachten sollten.

Die normale Mittagspause unterliegt dem Versicherungsschutz

Mitarbeiterführung: Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer das Fitness-Studio zahlen, ist einiges zu beachten!

Mitarbeiterführung: Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer das Fitness-Studio zahlen, ist einiges zu beachten!


Er erfasst auch Arbeitspausen. Dienen diese der „Nahrungsbeschaffung“, ist das eine unfallversicherte Tätigkeit. Das gilt aber nicht, wenn die Mittagspause etwa überwiegend genutzt wird, um private Einkäufe zu erledigen. Dann setzt der Versicherungsschutz aus.

Der Grund dafür: Es ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit besteht.

Ebenso wie bei Fahrten vom und zum Betrieb muss auch für Mahlzeiten der direkte Weg eingehalten werden.  Wer einen Umweg nimmt oder einen Spaziergang durch den Park macht, verliert seinen Unfallversicherungsschutz. Dieser entfällt auch bei Unfällen in Restaurants oder Kantinen, da das Essen selbst Privatsache ist.

Bezuschussen Sie den Besuch eines Fitnessstudios, ist das regelmäßig ein geldwerter Vorteil

Dazu möchten wir Ihnen folgenden Fall schildern: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern den Abschluss eines Firmen-Fitness-Vertrags angeboten. Sie konnten zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag die Einrichtungen eines bestimmten Studios nutzen.

Bei Gebrauch dieser Option liegt laut Finanzgericht Bremen ein monatlicher Sachbezug vor (Az. 1 K 150/09 (6)). Was die Freigrenze von 44 € überschreitet, gilt als geldwerter Vorteil. Gesundheit sei ein betrieblicher Wert. Es müsse aber darum gehen, berufsbedingten Krankheiten vorzubeugen. Das fehle hier.

Von Kassen befürwortete Studios sind zu empfehlen

Anders sieht es aus, wenn die Angebote eines Fitnessstudios von einer Krankenkasse befürwortet werden.   Stuft diese sie als förderungswürdig ein, können Sie sie lohnsteuer- und sozialabgabenfrei bezuschussen. Das gilt bis zu einer Grenze von 500 € jährlich, wenn Sie die Leistung zusätzlich zum normalen Gehalt gewähren.

Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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