Bagatelldelikte oder Straftat im Betrieb? So gehen Sie vor!

Hier lesen Sie wie Sie Bagatelldelikten und  Straftaten in Ihrem Betrieb vorbeugen können und bei Verstößen richtig reagieren. Der Fall Emmely war so ein Bagatelldelikt und zeigte: Auch Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit können einmal schwach werden. Doch selbst wenn es sich „nur“ um Geringfügigkeiten handelt, sollten Sie das als Arbeitgeber nicht tolerieren. Beugen Sie auch Bagatelldelikten im Betrieb vor und reagieren Sie konsequent – bis hin zur Kündigung.

Nachsichtigkeit kann zu Bagatelldelikten führen

Die Diskussion der letzten Monate zu den sogenannten Bagatelldelikten hat eines gezeigt: Die Achtung vor fremdem Eigentum sinkt. Und wenn dann auch noch Arbeitsrichter ein großes Herz für „kleine Delikte“ oder „Bagatellen“ haben, führt das bei einigen Menschen zu dem Schluss: Einmal ist keinmal! Und jeder nimmt sich, was er kann.

Doch das muss und darf nicht sein. Sorgen Sie deshalb in ihrem Betrieb für Prävention und bei Straftaten für klare und konsequente Reaktionen. Im Folgenden erfahren Sie, wie es geht.

Wie Sie Bagatelldelikten und Straftaten in Ihrem Betrieb vorbeugen

Prävention gegen Bagatelldelikte: Achten Sie schon bei der Bewerbersuche auf mögliche Warnsignale!

Prävention gegen Bagatelldelikte: Achten Sie schon bei der Bewerbersuche auf mögliche Warnsignale!


Achten Sie schon bei der Bewerbersuche auf mögliche Warnzeichen. Hat das frühere Arbeitsverhältnis zu einem ungeraden Termin mitten im Monat geendet, lag oft eine fristlose Kündigung vor. Fragen Sie in einem solchen Fall nach und lassen Sie im Zweifel lieber die Finger von dem Kandidaten.

Bei Arbeitsstellen, bei denen der Mitarbeiter mit Waren oder Geld von beträchtlichem Wert in Berührung kommen soll, kann oft auch die Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses Aufschluss bringen.
Verbreitet sind auch sogenannte Ehrlichkeitstests. Dabei stellen Sie dem Mitarbeiter bewusst eine Falle und verschaffen ihm die Möglichkeit, eine gegen den Betrieb gerichtete Straftat oder Arbeitsvertragsverletzung zu begehen (z. B. Wechselgeldfalle).

Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf Straftaten

Lässt sich ein Mitarbeiter etwas zuschulden kommen, stehen Ihnen als Arbeitgeber vor allem folgende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Abmahnung und/oder Versetzung
  • ordentliche Kündigung
  • fristlose Kündigung

Interessenabwägung: Auf den Einzelfall kommt es an

Ob Sie bei einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers sofort ohne Abmahnung zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigt sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. So rechtfertigen Straftaten gegen Sie als Arbeitgeber, insbesondere Diebstähle, im Allgemeinen eine Kündigung.

Nach der neuesten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte müssen Sie bei Ihrer Kündigungsentscheidung aber die Umstände des Einzelfalls mehr denn je berücksichtigen (sog. Interessenabwägung). Sprechen dabei besonders viele Aspekte zugunsten des Arbeitnehmers (z. B. lange Beschäftigungsdauer, geringer Schaden, erster Verstoß), kann bei Bagatelldelikten eine sofortige Kündigung ausnahmsweise unzulässig sein. So wurden beispielsweise in folgenden Fällen kleinerer Vermögensdelikte die Kündigungen von den Gerichten kassiert.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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