Betriebsausgaben: Ein Luxus-Handy duldet das Finanzamt nicht

Den Kaufpreis eines Luxushandys als notwendige Betriebsausgaben abzusetzen, ist ein Versuch, den Sie lieber gar nicht erst wagen sollten. Denn das stößt beim Finanzamt unangenehm auf. Wie in diesem Fall:

Ein Zahnarzt hatte sich für 5.200 € ein handgefertigtes, besonders hochwertiges Mobiltelefon zugelegt. Die hohen Kosten begründete er mit der guten Verbindungsqualität sowie einer 10-jährigen Nutzungsdauer. Zudem sei die Praxisausstattung ebenfalls hochwertig, so dass das Handy nicht unangemessen hervorsteche. Dennoch wollte das Finanzamt nur einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 300 € akzeptieren.

Für ein Handy ist ein Pauschalbetrag von 300 € in den Betriebsausgaben anzusetzen.

Für ein Handy ist ein Pauschalbetrag von 300 € in den Betriebsausgaben anzusetzen.

 

Ein gewöhnliches Handy muss reichen

Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verweigerte dem Arzt den Betriebskostenabzug (Az. 6 K 2137/10). Um an den zwei bis drei Bereitschaftswochenenden erreichbar zu sein, reiche ein gewöhnliches Handy aus. Ob Ausgaben nach allgemeiner Auffassung angemessen seien, entscheide die Anschauung der Bevölkerung. Danach seien die Kosten hier unangemessen und durch betriebliche Notwendigkeiten nicht zu erklären.

Wenn Sie sich also Dinge anschaffen, die Sie für betrieblich notwendig halten, sollten Sie immer im Vorfeld überprüfen, ob die Relation der Notwendigkeit und des Kaufpreises auch wirklich stimmt. Sonst verscherzen Sie es sich mit dem Finanzamt und das könnte auch auf Dauer ungemütlich werden. Denn dann könnte das Finanzamt ja negativ auf Sie aufmerksam werden.

Bilderquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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