Stichtagsregelungen für Kündigung unwirksam

Wenn Sie mit vertraglichen Stichtagsregelungen, die Mitarbeiter von Kündigungen abhalten wollen,  sind Sie mit diesen trotzdem nicht abgsichert. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.   (Az. 1 AZR 412/09). In dem folgenden Fall wurden diese Stichtagsregelungen als hinfällig erklärt.

Der Kläger war Firmenkundenbetreuer einer Bank. Er hatte zum 30. Juni gekündigt. Damit entfiel laut einer Betriebsvereinbarung sein erfolgsabhängiger Bonus. Der wurde nämlich nur dann gezahlt, wenn der Mitarbeiter nicht zwischen März und Juni kündigt.

Stichtagsregelungen begünstigen zu sehr das Interesse der Arbeitgeber

Eine Stichtagsregelung für eine Bonuszahlung kann hinfällig sein!

Eine Stichtagsregelung für eine Bonuszahlung kann hinfällig sein!


Eine derartige Stichtagsregelung begünstigt laut Bundesarbeitsgericht völlig einseitig die Interessen von Arbeitgebern. Das ziele eindeutig darauf ab, den Wechsel von Mitarbeitern zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Zudem sei der Bonus als erfolgsabhängige Vergütung eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit. Seine Auszahlung darf nicht von der Erbringung zukünftiger Leistungen abhängig gemacht werden.

Auch das hessische Landesarbeitsgericht beschloss nach einem Urteil (Az. 14/18 Sa 612/09) vom 20.08.2008, dass eine Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Bonuszahlung von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisse zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht wird, unwirksam ist, wenn die vorgesehene Bonuszahlung 25 Prozent des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers übersteigt.

Dieser Fall ist kein Einzelfall. Ein ähnlicher Fall zu Stichtagsregelungen wird auch hier beschrieben und könnte für Sie auch interessant sein.

Bilderquelle: © Aamon – Fotolia.com

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