Außergewöhnliche Belastungen über mehrere Jahre absetzen?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie gezwungen sind, wegen einer Behinderung das eigene Lebensumfeld, also Haus oder Wohnung, aufwendig umzubauen, hatten Sie bislang gleich doppelt Pech. Denn neben dem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand war es bislang nur in eingeschränktem Maße möglich, den Aufwand als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.

Die Crux dabei: Zwar konnten und können Sie Ausgaben für den behindertengerechten Umbau als außergewöhnliche Belastung absetzen, doch nur im Jahr der Entstehung. In der Praxis bedeutet das: Falls die Summe Ihrer Einkünfte niedriger ausfällt als die absetzbaren Umbaukosten, verfiel bisher der überschüssige Kostenanteil einfach ungenutzt.

 

Was bisher passiert, wenn außergewöhnliche Belastungen die steuerlichen Einkünfte übersteigen

Doch diese Praxis des Fiskus könnte nun ein Ende haben. Denn es zeichnet sich bei den Finanzgerichten ein Umdenken ab, wie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, falls das zugrundeliegende Einkommen zu niedrig ist. Einen ersten Sieg konnte dabei ein querschnittsgelähmter Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Düsseldorf erstreiten (Az. 4 K 718/13 E).

Dieser hatte wegen einer unfallbedingten Querschnittslähmung seine Eigentumswohnung für rund 280.000 Euro umbauen lassen. Das Finanzamt erkannte diese Kosten auch als außergewöhnliche Belastung an und veranlagte den späteren Kläger auch entsprechend. Allerdings: Im entsprechenden Jahr verdiente er nur rund 40.000 Euro. Als er daraufhin die Verteilung der Kosten auf 5 Jahre beantragte, wurde dies abgelehnt. Die Sache landete vor Gericht.

 

Absetzbarkeit über mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen

Und die Richter gaben dem Kläger aus so genannten Billigkeitsgründen Recht. Die Begründung: Zwar hätten die Finanzbeamten durchaus Recht, sich bei ihrer Entscheidung auf die gesetzliche Regelung zu beziehen, wonach Ausgaben im Jahr ihrer Entstehung anzusetzen seien (§ 11 ESTG). Dem steht allerdings die Regel gegenüber, dass Steuerpflichtige das Recht haben, außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen (§ 33 ESTG).

Nach Meinung der Richter hätte der Gesetzgeber dabei nicht beabsichtigt, Steuerpflichtige gezielt zu benachteiligen, wenn die Belastungen das Einkommen deutlich übersteigen. Andernfalls hätte das explizit so geregelt werden müssen. Entsprechend, so die Schlussfolgerung dieser Richter, stünde dem Steuerpflichtigen aus Fairness-Gründen (Billigkeit nach § 163 Abgabenordnung) eben die Möglichkeit doch offen, solche hohen Aufwendungen über mehrere Jahre zu verteilen.

 

Noch fehlt die höchstrichterliche Bestätigung

Dieser Argumentation konnte sich am Ende auch des betreffende Finanzamt nicht verschließen, so dass das Urteil inzwischen rechtskräftig ist. Allerdings eben nur dieses Urteil. Denn in einem ähnlichen Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Billigkeitsregelung abgelehnt (Az. 3 K 1750/13). Gegen diese Entscheidung ist nun jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 36/15).

Und es ist durchaus möglich, dass dieser eine Aufteilung der Umbaukosten aus Billigkeitsgründen zulässt. Deshalb sollten Sie, wenn Sie von dieser Problematik betroffen sind, bei niedrigen Einkünften und hohen Kosten eine Aufteilung beantragen. Sollte das Finanzamt ablehnen, ist es zu empfehlen, Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der BFH in dieser Sache entschieden hat. So wahren Sie Ihre Rechte bzw. möglichen Ansprüche, ohne selbst vor Gericht ziehen zu müssen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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