Hoffnung für Bausparer: Kündigung von Altverträgen rechtswidrig?

© Oleg Golovnev / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

dass viele Versicherer, Banken und Bausparkassen unter dem dauerhaft niedrigen Zinsniveau leiden, dürfte Ihnen als interessierte Anleger und Leser unseres Newsletters schon hinlänglich bekannt sein. Immer wieder mussten wir deshalb auch an dieser Stelle und im Deutschen Wirtschaftsbrief davon berichten, dass Institute die Folgen der Niedrigzins-Politik auf die Sparer abwälzen wollen.

Einer der größten Aufreger in den letzten Jahren war dabei der Versuch einiger Bausparkassen, Kunden mit Altverträgen, die hoch-verzinslich sind, zu kündigen. Ein Thema, mit dem sich viele Gerichte bereits auseinandersetzen mussten, nicht unbedingt zum Nutzen der herausgedrängten Bausparer.

 

Landgericht verneint Kündigungsmöglichkeit für Bausparkasse

Doch nun gibt es das erste Signal für ein Umdenken. Denn ein erstes Gericht erklärt die Kündigung von Altverträgen für rechtswidrig. Im konkreten Fall untersagt das Landgericht Karlsruhe der Badenia, sich auf eine Kündigung gemäß § 489 BGB zu berufen, in dem das ordentliche Kündigungsrecht für Darlehensnehmer geregelt ist.

Das im Gesetz geregelte Kündigungsrecht nach zehn Jahren gelte nach Aussagen der Richter nicht für Bausparverträge in der Ansparphase. Denn der genannte Paragraph beziehe sich nur auf die Kündigung eines in Anspruch genommenen Darlehens – wie es ja auch schon der Titel des Paragraphen aussagt.

 

Keine „Gefährdungslage“

Und das Gericht weiter: Auch bei Zuteilungsreife dürfe nicht gekündigt werden. Deshalb müsse die Bausparkasse Badenia versuchen, die Zinsen zu senken. Das Gericht verweist dabei auf die Möglichkeit, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zu ändern.

Da die Finanzaufsicht BaFin das bisher ablehne, sei nach der Einschätzung der Richter von keiner wirklichen Gefährdungslage auszugehen. Badenia könne sich somit nicht auf den Kollektivcharakter des Bausparens berufen (Az. 7 O 126/15).

 

Ob andere Gerichte folgen, bleibt abzuwarten

Ob noch weitere Gerichte zu Gunsten gekündigter Bausparer entscheiden werden, bleibt allerdings abzuwarten. Doch zeigt dieses neue Urteil, dass den Bausparkassen hier zunehmend Grenzen gesetzt werden. Was letztlich in den Rat von unserer Seite aus mündet, im Fall einer von Seiten der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines Altvertrages erst einmal die zuständige Ombudsstelle anzurufen.

Vorteil für Sie als eventuell Betroffene: Für die Dauer des Ombudsverfahrens wird die reguläre 3-jährige Verjährungsfrist unterbrochen. Hinzu kommt, dass die Schlichter letztlich erst entscheiden dürften, wenn ein Urteil des Bundesgerichtshofs vorliegt.

Unser spezieller Service für Sie: Den Ombudsmann privater Bausparkassen erreichen Sie unter www.schlichtungsstelle-bausparen.de. Die Landesbausparkassen haben eine eigene Schlichtungsstelle, die für sie zuständig ist. Die Internet-Adresse lautet: schlichtungsportal.de/schlichtungsstellen-landesbausparkassen-lbs.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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