Vermietung an Touristen nur mit Zustimmung des Vermieters

Wer seine Miet-Wohnung an Touristen vermieten will, braucht dafür die besondere Genehmigung des Vermieters

Wer seine Miet-Wohnung an Touristen vermieten will, braucht dafür die besondere Genehmigung des Vermieters

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

soziale Netzwerke sind aus dem heutigen Leben kaum mehr wegzudenken. Sicher sind auch Sie schon in der einen oder anderen Weise in Berührung gekommen mit Angeboten wie Facebook, Twitter oder anderen derartigen Angeboten. Bei der Suche, wie man mit sozialen Netzwerken Geld verdienen kann, werden dabei längst neue Geschäftsmodelle kreiert, die über bloße Werbeeinahmen hinausgehen.

Die dazu gehörigen Stichworte sind z. B. „Social Sharing“ oder „Shared economy“. Letztlich besagen diese Schlagworte nur eins: Es wird versucht, durch das Teilen von Gütern Geld zu verdienen. Besonders schlagzeilenträchtig ist dabei die Autobranche, wo Anbieter wie Uber (private Fahrer als Taxidienst) oder verschiedene Carsharing-Modelle neue Nutzergewohnheiten und Geschäftsmodelle etablieren möchten.

Aber auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens finden sich Beispiele. Doch wie beim Paradebeispiel Uber sind auch andere „Shared Economy“-Modelle in rechtlicher Hinsicht mit Fallstricken ausgestattet. Das zeigt sich vor allem bei der Frage, wann Mieter ihre Wohnungen an Touristen weitervermieten dürfen.

 

Bei Vermietung an Touristen ohne Erlaubnis droht Kündigung

Internet-Plattformen wie airbnb, Wimdu oder 9flats organisieren Marktplätze, wo Wohnungen kurzfristig vermietet werden können. Das sieht zuerst nach einer Win-Win-Situation aus, wenn hier z. B. Touristen mit Leuten zusammengebracht werden, die selbst viel unterwegs sind und die Zusatzkosten der kaum genutzten Wohnung senken wollen.

Allerdings: Wer selbst nur Mieter ist, kann sich mit solchen Angeboten selbst schnell ins rechtliche Abseits befördern und riskiert sogar eine fristlose Kündigung. Denn auch, wenn grundsätzlich eine Untervermietung erlaubt wird, so kann die Vermietung an Touristen als vertragswidriger Gebrauch der Wohnung angesehen werden und ein Kündigungsgrund sein.

Das hatte schon im vergangenen Jahr der Bundesgerichtshof so gesehen (Az. VIII ZR 210/13). Denn seiner Ansicht nach sei die Überlassung an Touristen nämlich nicht auf bestimmte Dauer angelegt und somit keine Untervermietung im eigentlichen Sinn.

 

Fristlose Kündigung wirksam, wenn Angebot aufrechterhalten wird

Dass, wer sich nicht daran hält, eine fristlose Kündigung riskiert, stellte nun auch ein neues Urteil am Landgericht Berlin klar (Az.: 67 T 29/15). Der Mieter hatte die Wohnung über airbnb angeboten und sie trotz einer Abmahnung im Internet belassen. Zwar erfolgte keine weitere Vermietung an Touristen, dennoch kündigte der Vermieter dem Mieter die Wohnung fristlos.

Das Landgericht sah die Kündigung als wirksam an. Denn die Aufrechterhaltung des Angebotes im Internet qualifizierte das Gericht als schwerwiegenden Pflichtverstoß. Der Mieter bringe so unmissverständlich zum Ausdruck, sich auch in Zukunft vertragswidrig zu verhalten.

Fazit: Wenn Sie als Vermieter dahinter kommen, dass ein Mieter ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis an Touristen weitervermietet, können Sie nach einer Abmahnung in ähnlichen Fällen eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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