Wettbewerbsverbot für Ex-Mitarbeiter: Was das kostet

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie unternehmerisch tätig sind, wissen Sie: Kundenkontakte sind die Grundlage Ihres Geschäftes und dementsprechend müssen diese geschützt werden. Was auch für den Fall gilt, wenn Mitarbeiter, die mit diesen Kundenkontakten arbeiten, aus Ihrem Unternehmen ausscheiden.

Dabei sitzen viele Chefs einem Irrtum auf. Denn ein Mitarbeiter darf grundsätzlich, wenn er geht, auch weiterhin sein Wissen und seine Kundenkontakte nutzen. Das heißt zwar jetzt nicht, dass Sie beispielsweise den Diebstahl oder Wegnahme von hausinternen Kundendateien hinnehmen müssen. Wenn der Angestellte aber durch seine bisherige Arbeit entsprechende Kontakte aufgebaut hat, sind Sie faktisch machtlos, was deren Weiternutzung angeht.

 

Schutz von Kundenkontakten durch Wettbewerbsverbot

Einziges Mittel dagegen: Sie können eine Weiternutzung von Kundendaten arbeitsvertraglich untersagen und ein so genanntes Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit vereinbaren. Sprich: Der Mitarbeiter könnte in solch einem Fall nicht einfach zu einem Konkurrenten wechseln, sondern es müsste eine gewisse „Abkühlphase“ geben. Allerdings gilt hierbei: Sie müssen früh genug an solche Regelungen bzw. Vereinbarungen denken.

Wie wichtig das ist, zeigt ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dieses war durch eine im Weinhandel tätige Telefonverkäuferin nach deren Kündigung einschaltet worden. Ihr Arbeitsverhältnis war zwar letztlich durch einen Vergleich beendet worden. Der bisherige Arbeitgeber traute der Frau aber nicht.

Sie hatte versichert, keine Kundendaten zu haben und versprochen, die ihr bekannten Kunden nicht zu kontaktieren. Doch ihr Ex-Chef wollte ganz sicher gehen und verlangte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Das wollte die Frau nicht. So klagte der Weinhändler auf die Abgabe der Erklärung.

 

Ohne Vereinbarung keine Handhabe

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage allerdings ab, da zwischen den Vertragsparteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart war (Az. 5 Sa 407/15). Solch ein Wettbewerbsverbot ist im Handelsgesetzbuch (zum Nachlesen: § 74 HGB) geregelt.

Wobei: Ein solches Wettbewerbsverbot kann Sie zwar vor Konkurrenz schützen, kommt Sie aber teuer zu stehen. Denn für das Konkurrenzverbot müssen Sie eine Karenzentschädigung für die Dauer des Verbotes zahlen. Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Dabei einzubeziehen sind sämtliche Entgeltbestandteile und damit auch erhaltene Einmalzahlungen. Die Zahlungen an den Ex-Mitarbeiter werden dann monatlich fällig.

Fazit: Wenn Sie Mitarbeiter mit Kundenkontakten einstellen, sollten Sie von vornherein überlegen, wie Sie es halten wollen. Entweder Sie hoffen, dass später die Kundenkontakte nicht gegen Sie verwendet werden und sparen damit kurzfristig vielleicht etwas Geld. Oder Sie vereinbaren ein entsprechendes Wettbewerbsverbot, müssen sich dann aber auf eine entsprechende Entschädigung einstellen. Letzteres dürfte für Ihr Geschäft wohl sinnvoller sein.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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