Betriebsveranstaltungen: Die 110-€-Freigrenze sollten Sie einhalten

Bei Betriebsveranstaltungen sollten Sie die 110-€-Freigrenze zukünftig nicht mehr überschreiten. Denn sonst droht Ihren Mitarbeitern eine Versteuerung als Arbeitslohn und Sie haben über die Freigrenze hinaus keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr.

Bei Überschreitung der 110-€-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen droht Mitarbeitern die Versteuerung als Arbeitslohn. Dazu kommt noch der Aspekt, dass Sie als Arbeitgeber lediglich bis zu 110 € zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat im Fall der Überschreitung der Freigrenze seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Betriebsveranstaltungen: Bei Freigrenzen-Überschreitung gilt kein Vorsteuerabzug mehr

Bisher waren Sie bei mehr als 110 € zum Vorsteuerabzug berechtigt, mussten aber eine Entnahme versteuern. Jetzt besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch mehr auf Vorsteuerabzug und die bisherige Entnahmebesteuerung unterbleibt (Az. V R 17/10).

Vorsteuerabzug nur noch für direkt und unmittelbar betrieblich bedingte Leistungen

Der Bundesfinanzhof begrenzt den Vorsteuerabzug auf Leistungen, die direkt und unmittelbar betrieblich bedingt sind. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima durch Betriebsveranstaltungen zu fördern, reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 11/2011)

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