Erbschaftsteuerbescheid – legen Sie Einspruch ein!

Ein wichtiger Hinweis aus unserem Redaktionsbüro für Sie: Wenn Sie demnächst erben, können Sie gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen. Dazu haben wir folgende Neuigkeiten für Sie recherchiert:

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die Erbschaftsteuerreform 2009 verfassungsgemäß ist. Das ergab ein

Wenn Sie demächst erben sollten, können Sie gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erheben.

Wenn Sie demächst erben sollten, können Sie gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erheben.

aktuelles Urteil (Az. II R 9/11). So galt etwa 2009 ein einheitlicher Steuersatz von 30 % für Nichten und Neffen ebenso wie für völlig Fremde. Darüber hinaus kritisiert das Gericht konkret, dass die Möglichkeit von steuerfreien Übertragungen besteht. Nämlich dadurch, dass Betuchte über eine GmbH aus ihren Privatanlagen Betriebsvermögen machen können. Der BFH hat bereits angedroht, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Legen Sie Einspruch ein, wenn Sie sich benachteiligt fühlen

Wer sich in Erbfällen benachteiligt fühlt, kann deshalb Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Erbschaftsteuer müssen Sie dann zwar trotzdem zahlen, brauchen jedoch nicht selbst zu klagen. Sollte die Steuer verfassungswidrig sein, halten Sie sich so die Chance auf Erstattungen offen.

Indes: Wer vom heutigen Recht profitiert, sollte Bescheide bestandskräftig werden lassen. Dazu nächste lesen Dr. Liemens mehr in der nächsten Woche in der aktuellen Ausgabe des Deutschen Wirtschaftsbrief.

Weitere interessante Informationen zum Thema Erbschaftsteuer: Die Abfindung eines Nichterben aus einem Prozessvergleich kann erbschaftsteuerfrei sein

Das folgt aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu zwei Testamenten einer Erblasserin (Az. II R 34/09). Diese hatte in einem ersten Testament zunächst ihren Neffen als Alleinerben eingesetzt. Dann testierte sie neu. Nun bedachte sie eine Freundin bzw. deren Tochter. Ihr Neffe klagte auf Unwirksamkeit wegen Altersdemenz. Das Verfahren endete durch Prozessvergleich: Er erhielt 45.000 € von der zuletzt eingesetzten Alleinerbin.

Kein Erwerb von Todes wegen – keine Erbschaftsteuer

Laut BFH liegt hier kein Erwerb von Todes wegen vor. Die Abfindungssumme bleibt somit frei von der Erbschaftsteuer. Der Neffe war zunächst Alleinerbe. Das wurde widerrufen. Im letzten Testament war er nicht berücksichtigt.

Auch ein Vermächtnis für ihn war nicht mehr vorgesehen. Damit war der Wille, ihn zu bedenken, entfallen. Die Abfindung des Prozessvergleichs kann nicht auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund gestützt werden. Voraussetzung dafür wäre ein Erbfall, ein Vermächtnis oder ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch.

Bisher hatte der BFH Abfindungen aufgrund von Erbvergleichen als Erwerb von Todes wegen qualifiziert. An dieser Rechtsprechung hält er nicht mehr fest. Der Erbvergleich wird als rein schuldrechtlich eingestuft. Denn: Die Erblasserin wolle ihrem Neffen offensichtlich nichts mehr zuwenden.

Ein letzter wichtiger Hinweis für Sie zum Thema erbschaftsteuer: Lebensversicherungen können erbschaftsteuerpflichtig sein, auch wenn Sie selbst gezahlt haben

So das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2354/08 Erb). Eine Ehefrau hatte eine Versicherung abgeschlossen. Es ging um eine sofort beginnende Rentenversicherung zu ihren Gunsten gegen Einmalzahlung von 150.000 €. Das Geld hatte der Ehemann von seinem ihm allein gehörenden Konto an die Versicherung überwiesen. Drei Jahre später starb die Frau. Der für den Todesfall bezugsberechtigte Mann erhielt 126.000 €.

Zum Nachlass der Frau gehörte unter anderem ein gemeinsames Konto, auf dem sich 958.000 € befanden. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auch die Auszahlung der Versicherung an. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Für Sie die Begründung von Dr. Erhard Liemen dazu:

Jeder Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages dürfe besteuert werden. Entscheidend sei dabei allein, dass der Begünstigte bei objektiver Betrachtung bereichert worden sei. Es komme nicht darauf an, aus welchen Vermögensquellen der Erblasser sein Vermögen erworben habe. Trotz Selbstzahlung der Police müsse der Mann somit Erbschaftsteuer darauf zahlen.

Bilderquelle: © Jakub Krechowicz  – Fotolia.com

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