Hohe Arztkosten absetzen – nicht ohne Verordnung!

Besonders hohe Arztkosten beziehungsweise Behandlungskosten können Sie in der Regel als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es dafür eine Bedingung: Eine ärztliche Verordnung. Und zwar im Vorfeld.

Ärtzliche Verordnung: Ein Muss für die Absetzbarkeit von Behandlungskosten

Hohe Behandlungs- und Arztkosten absetzen - geht nicht ohne VORHERIGES Attest.

Hohe Behandlungs- und Arztkosten absetzen - geht nicht ohne VORHERIGES Attest.

Stehen demnächst hohe Arztkosten an, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden können, können Sie diese absetzen. Genauso wie weitere Behandlungskosten. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die VORHERIGE ärztliche Verordnung nicht fehlt.

Steuerzahlfreundliche Rechtsprechung ausgehebelt

Dass die Notwendigkeit einer Behandlung auch mit einem nachträglichen Attest belegt werden kann, hat der Gesetzgeber ausgehebelt. Dadurch gilt die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfällt dann aber der Abzug als außergewöhnliche Belastung.

Verschärftes Vorgehen bei der Absetzbarkeit von Arztkosten verfassungsgemäß

Mit dem verschärften Vorgehen, wird es in Zukunft nicht mehr möglich sein, Arzt- oder Behandlungskosten abzusetzen, wenn das Attest im Vorfeld fehlt. Diese Verschärfung sowie ihre Anwendung auf alle steuerlich noch offenen Fälle sind verfassungsgemäß. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall entschieden (Az. VI R 74/10).

Die Folge: Es bleibt alles, wie es war. Legen Sie ein Attest also erst nach einer Kur vor, müssen Sie die angefallenen Kosten selbst tragen.

Welche Kosten können Sie absetzen?

Welche Arztkosten, bzw. welche Kosten die in Zusammenhang mit einer Behandlung stehen, können Sie absetzen? Das fragen sich wahrscheinlich die meisten. Und gerade wer bei schwerwiegenden Krankheiten oder langwierigen Behandlungen viele Arzttermine wahrnehmen muss, könnte das in all dem Stress wohl schon wieder vergessen. In Zusammenhang mit den Artzkosten angefallene Kosten wie Fahrtkosten, können Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Hier eine Auflestung für Sie, welche Artzkosten Sie absetzen können und welche damit in Verbindung stehenden Kosten für Sie ebenfalls abzugsfähig sind:

Arztkosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können Sie steuerlich geltend machen.

Ayurveda-Behandlungen (Massagen, Heißpackungen, Bäder u. ä.) können Sie ebenfalls geltend machen. Die Bedingung: Sie müssen durch ein amtsärztliches Attest als notwendig nachgewiesen werden. Und denken Sie bitte hier noch einmal an das obige Urteil: Das Attest muss vor der Behandlung vorliegen.

Bade- und Heilkuren können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Das heißt, die Kur muss zur Heilung und Linderung einer Krankheit notwendig sein, und eine andere Behandlung erscheint nicht oder kaum Erfolg versprechend. Sobald die Krankenkasse die Kur bewilligt hat, sind etwaige eigene Kosten (wie z.B. der Kuranteil) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Fahrtkosten, d. h. alle Kosten für Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder sonstigen Behandlungen, sind absetzbar..

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