Mietkaution – diese Fragen stellten uns Vermieter

Schon in unserem ersten Artikel zu wichtigen Fragen von Vermietern zur Mietkaution, stellten wir Ihnen wichtige Beispiele vor. Doch mit den ersten fünf Fragen schien noch nicht alles beantwortet. Deshalb hier ein zweiter Teil über Fragen zur Mietkaution.

Zur Mietkaution kommen viele Fragen auf.

Zur Mietkaution kommen viele Fragen auf.

Der Mietvertrag mit meinem Wohnungsmieter ist sehr alt, und zwar aus dem Jahr 1980.  Darin ist vereinbart, dass die Kaution nicht verzinst werden muss. Mein Mieter meint, das widerspreche geltendem Recht. Stimmt das?

In der Tat ist jede Mietsicherheit zu verzinsen, doch es gibt zwei Ausnahmen: Zum einen, wenn Sie Wohnraum in einem Jugend- oder Studentenwohnheim vermieten. Dann brauchen Sie die Kaution nicht zu verzinsen. Die weite Ausnahme betrifft Ihren Fall: Wurde in einem vor dem 01.01.1983 geschlossenen Mietvertrag die Verzinsungspflicht ausgeschlossen, ist diese Vereinbarung rechtens.

Der Mieter meiner Erdgeschosswohnung ist gehbehindert. Er wünscht deshalb den Einbau einer Rampe, für deren Kosten er selbst aufkommen will. Auch hat er mir die Zahlung einer Sicherheit für den Rückbau der Rampe angeboten. Gilt auch hier die Begrenzung auf drei Nettokaltmieten?

Nein. Eine Kaution für den Rückbau von Einbauten behinderter Mieter können Sie als Vermieter zusätzlich zur „normalen“ Mietkaution verlangen (§ 554 Abs. 2 BGB). Deren Höhe richtet sich nach den Rückbaukosten.

Mein Mieter sagt, er dürfe die Kaution in monatlichen Raten zahlen, obwohl unser Mietvertrag die Zahlung der gesamten Kaution bei Mietbeginn vorschreibt. Stimmt das?

Ja, das ist richtig. Nach dem BGB ist der Mieter berechtigt, die Kaution zu drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen (§ 551 Abs. 2). Jede Vereinbarung im Mietvertrag, die dem Mieter dieses Recht nimmt, ist unwirksam. Ihr Mieter ist damit aber nicht von der Pflicht zur Zahlung einer Mietkaution insgesamt befreit – er darf sie lediglich in drei gleichen Raten erbringen (BGH, Az. VIII ZR 243/03).

Mein Mieter hat im Laufe des nun beendeten Mietverhältnisses seine Kaution nicht bezahlt. Bei Besichtigung der Wohnung habe ich einen großen Renovierungsbedarf festgestellt. Ich befürchte, dass mein Mieter seiner Renovierungsverpflichtung nicht nachkommen wird. Kann ich die Mietkaution jetzt noch von ihm einklagen?

Ja! Haben Sie als Vermieter weiterhin Sicherungsbedarf, etwa wegen noch zu erwartender Betriebskostennachzahlungen oder nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen, können Sie auch bei einem schon beendeten Mietverhältnis noch die vereinbarte Mietkaution einklagen.

Mein Mieter hat den Mietvertrag gerade gekündigt und seine Mietkaution zurückgefordert.Gibt es eine Frist, innerhalb derer ich ihm die Mietkaution auszahlen muss?

Nein, eine feste Frist gibt es nicht. Es gilt: Solange Sie noch Forderungen gegen Ihren Mieter haben (Betriebskosten, Schönheitsreparaturen, siehe hierzu auch vorherige Frage), brauchen Sie ihm die Kaution nicht freizugeben – allerdings nur in Höhe der Forderung. Erwarten Sie nach der Betriebskostenabrechnung beispielsweise eine Nachforderung gegen Ihren Mieter in Höhe der hälftigen Mietkaution, müssen Sie ihm die andere Hälfte der Kaution auszahlen (BGB, Az. VIII ZR 71/05)..

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