Steuern 2010: Alles, was Sie wissen müssen!

Diese Forderung ist nicht zu beanstanden, entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4 K 654/2008). Das Finanzamt durfte davon ausgehen, dass der Ehefrau die Hälfte des Betrags zugewendet worden war. Das Paar hatte noch versucht, sich durch eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung vor der Steuer zu retten. Eine solche Vereinbarung hätte jedoch vor der Einzahlung getroffen werden müssen. Revision ist eingelegt. Es ist allerdings zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof dieses Urteil bestätigen wird (BFH Az. II R 33/10).

 

Die meisten Kreditinstitute empfehlen verheirateten Paaren, gemeinsame Konten oder Depots zu führen. Denn die Abwicklung des alltäglichen Zahlungsverkehrs wird hierdurch in der Tat wesentlich erleichtert. Jeder Inhaber darf unabhängig vom anderen über das Guthaben oder den eingeräumten Dispo-Kredit verfügen. Die Bank kann an jeden Kontoinhaber ohne weitere Prüfung Geld auszahlen.

 

Was für Geschäfte des täglichen Lebens sinnvoll sein kann, eignet sich aber nicht bei großen Geldbeträgen. Gefährlich kann es bereits dann werden, wenn einer der Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Bei Veräußerungserlösen, Tantiemen, Abfindungen oder Schenkungen durch Dritte schnappt die Falle zu. Das aktuelle Urteil zeigt, wie gern die Finanzämter Zahlungsvorgänge bei Oder-Konten unter die Lupe nehmen. Im Zweifelsfall müssen die betroffenen Ehepartner die gesetzliche Zurechnungsregel widerlegen können. Gelingt ihnen das nicht, wird Schenkungsteuer fällig.

 

  • Ehegatten können sich dadurch absichern, dass sie die hälftige Kontozuordnung vertraglich anders regeln.  Solche Vereinbarungen sollten im Voraus getroffen und immer in schriftlicher Form niedergelegt werden. Die einfachste Lösung besteht darin, für hohe Sonderzahlungen ein separates Konto einzurichten. Lautet dieses nur auf den Namen des jeweils Begünstigten, ist auch die steuerliche Zuordnung klar.

 

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Grundbesitzer müssen demnächst mit einer Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen rechnen

Den Zeitpunkt legt die Gemeinde fest, aber spätestens bis zum 31.12.2015 muss die Prüfung erfolgt sein. Über das Ergebnis ist eine Bescheinigung zu erstellen, die die Gemeinde von Ihnen verlangen kann.

 

  • Machen Sie die Aufwendungen für die Prüfung steuerlich geltend, wird das Finanzamt dies ablehnen. Die Finanzverwaltung sieht darin keine Handwerkerleistung, sondern vielmehr eine Art Gutachtertätigkeit. Diese soll laut einem BMF-Schreiben vom 15.02.2010 nicht mit Handwerkerleistungen vergleichbar sein. Der Steuerabzug nach § 35 a Abs. 3 EStG greift nur bei anschließenden Reparaturmaßnahmen.

 

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Hat einer von zwei Eheleuten ein deutlich höheres Vermögen, ist die Güterstandsschaukel ideal

Darüber habe ich längere Zeit nicht berichtet. Deshalb greife ich diese Gestaltungsmöglichkeit nochmals auf. Hier besteht über den Zugewinnausgleich die Möglichkeit, dem Partner Vermögen steuerfrei zu übertragen.

 

Das Paar braucht dann lediglich von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung zu wechseln. Mit einem notariellen Vertrag wird das Hab und Gut auf beide Gatten gleichmäßig verteilt. Der besondere Pfiff: Der Zugewinnausgleich ist komplett steuerfrei, der Freibetrag von 500.000 € für Ehegatten bleibt bestehen.

 

Einige Zeit später können die Eheleute wieder in die frühere Zugewinngemeinschaft zurückwechseln. Hat der Besserverdienende dann später erneut viel auf die Seite gelegt, kann das Spiel von vorn beginnen. Das ist vom Bundesfinanzhof abgesegnet und stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar (Az. II R 28/02).

 

  • Erst in hohem Alter wird es für Paare sinnvoll, in der Zugewinngemeinschaft zu verbleiben. Denn: Stirbt ein Partner, ist der gesetzliche Güterstand steuerlich meist günstiger als die Gütertrennung.

 

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Vergeben Sie fortlaufende Rechnungsnummern, leben Sie in Frieden mit dem Finanzamt

Laut Umsatzsteuerrecht muss jede Rechnung lediglich eine nur einmal vergebene Rechnungsnummer enthalten. Dennoch legen die Ämter bei der buchhalterischen Erfassung besonderen Wert auf eine fortlaufende Vergabe. Denn: Hinter fehlenden Rechnungsnummern wittern misstrauische Prüfer häufig Schwarzgeschäfte.

 

Taktisch kann es dennoch geboten sein, eine fortlaufende Nummerierung ganz bewusst zu vermeiden. Kleinere Unternehmer mit wenigen Kunden legen ansonsten den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit offen. Andererseits führen fehlende Rechnungsnummern garantiert zu Rückfragen des Betriebsprüfers. Indes:

 

  • Darauf können Sie sich vorbereiten. Legen Sie eine Dokumentation über fehlende Rechnungsnummern an. Das Gesetz hindert Sie auch nicht daran, für jeden Kunden einen eigenen Rechnungskreis einzurichten. Sie müssen nur Kombinationen wählen, die im Ergebnis zu einer einmaligen Rechnungsnummer führen.

 

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Achtung: Beim Erhalt elektronischer Rechnungen ist häufig der Vorsteuerabzug in Gefahr

Sämtliche digitalen Dokumente stehen unter Manipulationsverdacht, da sie sehr leicht zu verändern sind. Als Rechnungsempfänger müssen Sie dem Finanzamt die Echtheit und Unversehrtheit belegen können.

 

Eingehende Rechnungen müssen mit einem qualifizierten digitalen Zertifikat versehen sein. Mehr noch: Sie als Rechnungsempfänger müssen das mit einem Prüfprogramm kontrollieren und dokumentieren. Zudem sind Rechnungseingang, Archivierung und etwaige Konvertierungen exakt zu protokollieren.

 

  • Eine ausgedruckte elektronische Rechnung ohne Signatur stellt niemals ein Originaldokument dar. Ohne ein Dokumenten-Management-System (DMS) sollten Sie auf postalischer Zustellung bestehen. Der Grund: Das Finanzamt verwirft elektronische Rechnungen regelmäßig erst nach längerer Zeit. Wer dann keine Originale mehr beschaffen kann, muss Umsatzsteuer plus Zinsen auf einmal zurückzahlen.

 

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Halten Sie Aktien im Betriebsvermögen, ist die Frage der Wertminderung von Relevanz

Ist die Wertminderung „voraussichtlich dauernd“, berechtigt das zu einer gewinnmindernden Abschreibung. Dazu ein Fall vor dem Finanzgericht Münster (Az. 9 K 3466/09 K, G): Der Wert der Aktien war gesunken. Zum Bilanzstichtag lagen sie etwa 8, zum Teil sogar fast 30 % unter den ursprünglichen Anschaffungskosten. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung nicht an und verwies auf eine Verwaltungsanweisung. Danach müssen die Börsenkurse zum Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter den Anschaffungskosten liegen.

 

Das FG gab der Klage teilweise statt. Nicht jede Wertveränderung sei in der Bilanz nachzuvollziehen.   Ein Absinken der Börsenkurse innerhalb bestimmter Bandbreiten sei lediglich als vorübergehend anzusehen.  Spreche aber nichts für einen baldigen Kursanstieg, sei grundsätzlich von „voraussichtlich dauernd“ auszugehen.

 

  • Unter folgenden Bedingungen kann eine Abschreibung allein auf die Kursentwicklung gestützt werden:   Der Börsenkurs muss am Bilanzstichtag mehr als 20 % unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen. Alternativ genügt ein Kursverlust von jeweils mehr als 10 % an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az. I R 89/10).

 

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Schlägt ein reiner Grundstückskauf fehl, können Sie Verluste steuerlich nicht geltend machen

Grundsätzlich besteht bei Mietobjekten die Möglichkeit, vorab entstandene Werbungskosten anzusetzen.

Das gilt allerdings nur für Güter wie Gebäude, auf die Abschreibungen vorgenommen werden können. Sind Grundstücke dagegen unbebaut, versagt der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung.

 

  • Der Wert von Grund und Boden lässt sich nicht abschreiben, entschied das Gericht (Az. IX R 37/09). Im Urteilsfall war eine Anzahlung erfolgt. Vor Grundbuchumschreibung ging der Verkäufer in die Insolvenz. Das Geld wurde deshalb nicht zurückgezahlt. Die vergeblichen Aufwendungen sind keine Werbungskosten.

 

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Bei laufenden Einspruchsverfahren darf das Finanzamt Belege gegen Ihren Willen behalten

Haben Sie Originalunterlagen eingereicht, liegt der Rückgabezeitpunkt allein im Ermessen der Behörde. Eigentumsrechten steht laut Finanzgericht Niedersachsen die Abgabenordnung entgegen (Az. 7 K 228/08). Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rückgabe erst mit Abschluss des Verfahrens erfolgt. Zudem:

 

  • Sämtliche für die Besteuerung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Fiskus kann sich aller Urkunden und Beweismittel bedienen, die er im Verfahren für erforderlich hält. Daher kann die Behörde auch auf Ihren Mitwirkungspflichten bestehen.

 

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Bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs mit zinsloser Stundung droht ein Steuer-GAU

Es geht um eine Konstellation, die im Zusammenhang mit einem Berliner Testament häufig vorkommt. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Folge:

 

Beim Tod des Erstversterbenden hat ein Kind Anspruch auf den Pflichtteil, den halben gesetzlichen Erbteil. Meist machen Kinder den Anspruch nicht geltend, weil das nicht dem Willen der Eltern entspricht. Indes:

 

Denkbar ist auch, dass der Pflichtteilsanspruch zunächst geltend gemacht, dann aber zinslos gestundet wird. Das führt zu einer drastischen Doppelbesteuerung. Denn: Der Verzicht auf Auszahlung gilt als Schenkung. In Höhe des Zinsvorteils. Schenkungen von Kindern an ihre Eltern fallen unter die Erbschaftsteuerklasse II. Hierfür liegt der Freibetrag bei nur 20.000 €.  

 

  • Das bloße Entstehen des Pflichtteilsanspruchs mit dem Erbfall hat erbschaftsteuerlich noch keine Bedeutung. Die Steuerpflicht entsteht aber mit der Geltendmachung, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. II R 22/09). Diese besteht in dem „ernsthaften Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben“. Mein Rat: Um Zweifelsfällen vorzubeugen, sollte der Verzicht auf den Pflichtteil ausdrücklich erklärt werden.

 

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Wird eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt, dürfte das Verluste zur Folge haben

Das gilt vor allem, wenn die Verträge erst kurz gelaufen sind, also etwa nach 2004 abgeschlossen wurden. Hier können Sie Verluste steuerlich geltend machen, so die Oberfinanzdirektion Rheinland (ESt Nr. 42/2010). Die Verrechnung erfolgt aber nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

  • Auf der Haben-Seite müssen folglich Zinsen, Dividenden oder auch Kursgewinne zu verbuchen sein. Die Geltendmachung der Verluste hat über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung zu erfolgen. Wirkt sich der Verlust im gleichen Jahr nicht vollständig aus, wird er für die Zukunft konserviert.

 

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Als Vermieter müssen Sie selbst im Auge behalten, ob die Miete „zu niedrig“ geworden ist

Sollte sie weniger als 56 % der ortsüblichen Miete betragen, werden Ihnen die Werbungskosten gekürzt. Die Miete wird im Verhältnis zur ortsüblichen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Die Werbungskosten sind dann nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil anteilig abziehbar. Dazu dieser Fall:   Ein Vermieter hatte zig Jahre auf Preisanhebungen verzichtet. Dadurch war die Miete auf unter 56 % gefallen. Er verklagte das Finanzamt, weil es ihn auf die Werbungskostenkürzung nicht hingewiesen hatte.

 

  • Das Amt muss nicht beratend tätig werden, klärte ihn das Finanzgericht München auf (Az. 1 K 3948/07). Vermieter können auch nicht einwenden, dass eine zu niedrige Miete nicht schon früher beanstandet wurde. Fazit: Wer mögliche Steuervorteile nutzen will, hat sich um deren Voraussetzungen selbst zu kümmern. Behalten Sie deshalb das ortsübliche Mietniveau über den Mietpreisspiegel im Auge.

 

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Zu haushaltsnahen Leistungen bei Gründung oder Aufhebung gemeinsamer Haushalte

Gemäß Bundesfinanzhof können Eheleute bei mehreren Haushalten § 35 a EStG nur einmal beanspruchen. Das gilt auch für nichtverheiratete Paare, die über das Jahr hinweg einen gemeinsamen Haushalt hatten. Auch hier gibt es die Höchstbeträge nur einmal. Anders jedoch bei Zusammenzug oder Trennung:

 

  • Geschieht das unterjährig, kann jeder Alleinstehende den Höchstbetrag von 1.200 € ausschöpfen.    So die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (Az. III B S 2506 – 1/2007). Der Erlass gilt bundesweit.

 

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Gewähren Sie Schenkungen, die steuerpflichtig sind, kann der Fiskus auch bei Ihnen zulangen

Das folgt daraus, dass sowohl der Begünstigte als auch der Zuwendende für die Schenkungsteuer haften. Grundsätzlich ist das Finanzamt gehalten, die Steuer vom Beschenkten einzufordern. Aber Achtung:

 

  • Ihre Haftung wird relevant, wenn die Schenkungsteuer beim Beschenkten nicht eingetrieben werden kann. Ihre Inanspruchnahme ist dann nicht zu beanstanden, so das Finanzgericht Köln (Az. 9 K 1550/09).

 

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Bieten Sie dem Finanzamt Paroli, wenn es Denkmalaufwendungen nicht vorab berücksichtigt

Die Steuervergünstigungen für Baumaßnahmen setzen Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde voraus. Vor dem Bundesfinanzhof ging es um diesen Fall (Az. X B 70/10): Ein Bauherr hatte den Bescheid beantragt. Die endgültige Bescheinigung der Denkmalbehörde konnte er dem Finanzamt aber noch nicht vorlegen. Dennoch, so der BFH, kann eine Steuerfestsetzung erfolgen.

 

  • Ohne den Grundlagenbescheid ist das Finanzamt verpflichtet, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen – gerade auch die günstigen. Will das Amt dabei von den Angaben in der Steuererklärung abweichen, ist das überprüfbar darzulegen. Wenn die Anerkennung versagt werden soll, muss das begründet werden.

 

  • Berufen Sie sich in ähnlichen Fällen auf den BFH. Dadurch können Sie Liquiditätsnachteile vermeiden. In der Praxis lehnen die Finanzämter die Denkmalabschreibung ohne Bescheinigung häufig einfach ab. Diese Art der vorläufigen Festsetzung brauchen Sie als Investoren jedoch nicht hinzunehmen.

 

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Für Immobilien, die Sie von Anfang an bewohnen, gilt die 10-jährige Spekulationsfrist nicht

Wenn Sie vor Ablauf der Frist verkaufen, müssen Sie das Objekt mindestens drei Jahre bewohnt haben. Erzielen Sie einen Verkaufsgewinn, bleibt dieser steuerfrei. Sie können die Steuer aber auch so vermeiden:

 

  • Haben Sie die Immobilie vor der Veräußerung drei Jahre lang selbst bewohnt, reicht das regelmäßig aus. Laut BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (BStBl 2000 I, S. 1383) müssen es keine vollen Kalenderjahre sein. Angenommen, Sie ziehen im Dezember ein, bleiben ein Jahr wohnen und verkaufen im übernächsten Januar. Bei dieser Konstellation genügen 14 Monate Selbstnutzung, um die Spekulationsteuer zu vermeiden.

 

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Die Kosten für einen Vermögensverwalter können Sie weiterhin von der Steuer absetzen

Die Voraussetzungen folgen aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster (Az. S 2128-30-St 22-33). Anzuerkennen ist danach die Hälfte der Pauschalgebühren, sofern diese im Verwaltervertrag festgehalten sind. Keine Rolle spielt, ob der Verwalter oder der Kunde über den An- und Verkauf von Wertpapieren entscheidet.

 

  • In beiden Fällen wird das anteilige Honorar bei Bezahlung in einen Verlustverrechnungstopf eingestellt. Es mindert die realisierten Gewinne und erhöht die angefallenen Verluste.

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