Urheberrechte verletzt: Wer haftet bei gemeinsamem Anschluss?

Dr. Erhard Liemen warnt: Wer Urheberrechte via Internet verletzt, muss mit einer kostspieligen Abmahnung rechnen. Sehen Sie, wie die Mitverantwortlichkeit unter Ehepartnern bei Urheberrechtsverletzungen geregelt ist. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht in Köln.

Überträgt sich die Urheberrechtsverletzung durch den gemeinsamen Internetanschluss?

Werden Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung der Urheberrechte geltend gemacht, richten sich diese regelmäßig an den Anschluss-Inhaber. Dazu äußerte sich das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Fall (Az. 6 U 239/11):

In dem Verfahren des OLG Köln erhielt mahnte ein Computerspielhersteller die Inhaberin eines Internetanschlusses wegen unberechtigter Bereitstellung eines Programms auf einer Internettauschbörse ab. Die Witwe bestritt die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und führte weiter an, dass ihr Ehemann den Computer angeschafft und eingerichtet habe. Die Frau hatte das Internet weder häufig genutt, noch das Computerspiel gespielt oder sich auf

Bei einer Verletzung von Urheberrechten im Internet wird keine Kontrollpflicht unter Ehegatten vorausgesetzt.

Bei einer Verletzung von Urheberrechten im Internet wird keine Kontrollpflicht unter Ehegatten vorausgesetzt.

Internettauschbörsen bewegt. Diese Tätigkeiten schrieb sie ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann zu. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich vor allem mit der Frage beschäftigt, wer im Verfahren darzulegen und zu beweisen hat, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber begangen worden ist.

Das Oberlandesgericht Köln schloss sich hier der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGHZ 185, 330) und vermutete zunächst, dass der Anschlussinhaber selbst der für die Urheberrechtsverletzung Verantwortliche ist. Doch wenn dieser – in diesem Fall die Ehefrau – einen anderen Ablauf beschreibt, muss der Inhaber des Urheberrechts die Verletzung darlegen. Aufgrund der Aussage der Witwe war dies dem Computerspielhersteller aber nicht eindeutig möglich. Er konnte zwar auf die IP-Adresse verweisen. Aber nicht, welche Person für den illegalen Datenaustausch verantwortlich war. Gegen die Aussage der Frau gab es keinen Beweis.

Außerdem war nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Verletzung der Urheberrechte davon wusste. Zudem waren seit dem Tod des Mannes keine Verletzungen des Urheberrechts mehr von der IP-Adresse ausgegangen. Ein wichtiger Punkt ist die Kontrollpflicht. Unter Ehepartnern wird die gegenseitige Überwachung nicht vorausgesetzt.

Keine Mitverantwortlichkeit unter Ehegatten

Wer von Urheberrechtsverletzungen nichts weiß, haftet laut OLG nicht auf Unterlassung und Schadenersatz. Die bloße Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an den Ehegatten löst keine Mitverantwortlichkeit aus. Man muss zwar dafür sorgen, dass die Internetverbindung ausreichend verschlüsselt ist und die Zugangsdaten nicht frei zugägnlich.  Eine Überwachungspflicht wie im Fall von minderjährigen Kindern gibt es unter Ehepartnern aber nicht. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen worden. Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt also noch aus.

Übrigens: Nicht nur Ihren Kindern sollten Sie bei der Mitbenutzung des Internetzugangs auf die Finger gucken. Wenn Sie Ihren Internetzugang beispielsweise auch anderen Hausbewohnerb oder Untermietern zugänglich machen, sollten Sie auch hier überprüfen, ob sich die Nutzung in einem legalen Rahmen abspielt..

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