Was bei einer Verzichtserklärung auf Erbschaft bzw. Pflichtteil zu beachten ist

Was bei einer Verzichtserklärung auf Erbschaft bzw. Pflichtteil zu beachten ist

Die Testierfreiheit, d. h. das Aufsetzen eines Testaments nach eigenem freiem Willen, gehört wohl zu den elementaren Rechten im deutschen Erbrecht. Sie bietet jedem Erblasser die Mög­lichkeit, selbst für den eigenen Erbfall vorzusorgen und sich bereits zu Lebzeiten um die Re­gelung seines Nachlasses zu kümmern. Indes:

Der deutsche Gesetzgeber schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein, indem er für die nächsten Angehörigen ein gesetzliches Anrecht auf den sogenannten Pflichtteil vorsieht. Wer gemäß § 2303 BGB zum berechtigten Personenkreis gehört, kann demnach einen Pflichtteils­anspruch geltend machen, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Auf diese Weise kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Mindestbeteiligung am Erbe auch dann erwirken, wenn der Erblasser diese in seinem Testament gar nicht vorgesehen hat und dies nicht will.

Analog zur Testierfreiheit des Erblassers steht es im Gegenzug auch den Erben und Pflicht­teilsberechtigten völlig frei zu entscheiden, ob sie schon zu Lebzeiten des Erblassers den Ver­zicht auf ihren Erb- bzw. Pflichtteil erklären wollen. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Service.

Erbverzicht und Erbausschlagung – wo liegt der Unterschied?

In einigen Fällen wollen Erben oder auch Pflichtteilsberechtigte von ihren erbrechtlichen An­sprüchen keinen Gebrauch machen und auf die Erbschaft bzw. den Pflichtteil verzichten. Geht es lediglich um den Pflichtteil, ist dies relativ einfach, da Berechtigte diesen ohnehin aktiv einfordern müssen und ansonsten unberücksichtigt bleiben. Erben dagegen müssen tätig wer­den, wenn sie von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen möchten. Bleibt der Erbe nämlich untätig, geht sein persönlicher Erbteil ansonsten automatisch auf ihn über. Der Erbe muss also innerhalb einer sechswöchigen Frist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht die Aus­schlagung der Erbschaft erklären.

Der Nachteil bei der Ausschlagung besteht allerdings darin, dass sie erst nach dem Tod des Erblassers und damit ohne dessen Wissen geschieht. Die Vorstellungen des Erblassers in Be­zug auf die Nachlassregelung bleiben so zumindest zum Teil unberücksichtigt. Um dies zu vermeiden und bereits zu Lebzeiten des Erblassers klare Verhältnisse zu schaffen, bietet sich eine Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtserklärung an. Diese wird dem Erblasser gegenüber erklärt und erfolgt vor Eintritt des Erbfalls, also noch zu Lebzeiten des Erblassers. Ein solcher Verzicht ist formgebunden und nur mit einem schriftlichen Erbverzichtsvertrag möglich. Eine bloße Erklärung – mündlich oder schriftlich – genügt zur Wirksamkeit nicht. Dies unterschei­det den Erbverzicht von der Ausschlagung, die ja erst nach dem Tod des Erblassers statt­findet. Jeder Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. In der Praxis ist jedoch ein Verzicht regelmäßig nicht ohne eine Gegenleistung für diesen Verzicht zu erwarten.

Erbverzicht

Ein Verzicht wird meist deshalb erklärt, weil der Berechtigte bereits zu Lebzeiten des Erb­las­sers eine Abfindung oder Nachlasswerte im Hinblick auf sein Erbrecht erhält. Um Ungerech­tigkeiten zu vermeiden, wird daher oft festgelegt, dass der Begünstigte aus dem Nachlass spä­ter nichts mehr bekommt.

Ein Erbverzicht bezieht sich auf das gesamte Erbrecht des Verzichtenden. Dieser wird durch eine Erbverzichtserklärung vollständig aus der Erbfolge ausgeschlossen. Die Nachlassvertei­lung erfolgt dann so, als wäre der Verzichtende zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits verstor­ben. Seine Abkömmlinge werden somit nicht aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Mit einer Erbverzichtserklärung verzichtet der Erbe übrigens zugleich auf etwaige Pflicht­teilsansprüche.

Pflichtteilsverzicht

Eine Verzichtserklärung kann aber auch auf das Pflichtteilsrecht oder lediglich einen Bruch­teil des Nachlasses beschränkt werden. Beim Pflichtteilsverzicht wird nur auf den Pflichtteil verzichtet. Der Verzichtende behält dabei also auch weiterhin das volle gesetzliche Recht, noch Erbe zu werden. Er würde nur dann vom Erbe ausgeschlossen, wenn er im Testament durch den Erblasser doch noch von der Erbfolge ausgenommen und nicht berücksichtigt wird.

Da ein Pflichtteilsanspruch automatisch mit Anfall der Erbschaft entsteht, muss ein entspre­chender Pflichtteilsverzicht – ebenso wie der komplette Erbverzicht – bereits im Vorfeld, d. h. noch zu Lebzeiten des Erblassers, erfolgen. Auf sein Pflichtteilsrecht kann jeder Berechtigte auch ohne einen finanziellen Ausgleich verzichten. Zudem kann auch vertraglich festgelegt werden, dass sich der Verzicht nicht auf die eigenen Nachkommen auswirken soll.

Bildquelle: diepresse

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