Wenn ein gemeinnütziger Verein Konkurrenz macht, gilt das Steuergeheimnis nicht

Wenn Ihnen ein gemeinnütziger Verein Konkurrenz macht, dürfen Sie erfahren, nach welchem Steuersatz dessen Umsätze besteuert werden, denn eine zu niedrige Besteuerung könnte Ihnen gegenüber ein Wettbewerbsvorteil sein. Sie können jedoch nur die Art und Weise der Besteuerung erfahren.

Vom Finanzamt können Sie, wenn ein gemeinnütziger Verein Konkurrenz macht, Auskunft verlangen, mit welchem Steuersatz dessen Umsätze erfasst werden. Hier gilt das Steuergeheimnis laut Finanzgericht Münster nicht (Az. 15 K 3614/07 O). Im Urteilsfall ging es um medizinische Dienstleistungen. Die Klägerin betrieb gewerbsmäßig die Beförderung von Blutkonserven, Blutproben und auch Ärzteteams. Ebensolche Leistungen erbrachte ein eingetragener Verein, der laut Satzung gemeinnützig und mildtätig war.

Unzutreffende Besteuerung eines gemeinnützigen Vereins könnte Wettbewerbsvorteil sein

Werden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins möglicherweise unzutreffend besteuert, kann das ein Wettbewerbsvorteil sein. Denn der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt lediglich im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebs. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Dieser Anspruch besteht bereits dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Wettbewerbsnachteil vorliegt. Dies gilt ebenso, wenn die Klage eines Konkurrenten gegen die Steuerbehörde Aussicht auf Erfolg haben könnte. Mitzuteilen ist aber nur die Art und Weise der Besteuerung, nicht jedoch deren konkrete Höhe.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 9/2011)

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