Beim Arbeitsunfall eines Mitarbeiters müssen Sie nicht immer haften

 

Verletzt sich einer Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz, müssen Sie als Arbeitgeber nicht zwangsläufig für den Arbeitsunfall haften. Auch der Vermieter kann für einen Unfall in den Büroräumen in die Pflicht genommen werden. Ein solcher Fall wurde gerade vor dem Bundesgerichtshof untersucht.

Wenn der Mangel von Anfang an vorlag und dieser die Mietsache für die beabsichtigte Nutzung ungeeignet macht, muss der Vermieter für Unfälle am Arbeitsplatz haften. So auch bei diesem aktuellen Fall: Ein loser Fensterflügel verletzte eine Angestellte im Büro. Diese verklagte daraufhin den Vermieter und hatte mit ihrer Klage Erfolg. Hier lag in der Tat ein Mangel der Mietsache vor, so das Urteil der Bundesrichter (Az. XII ZR 189/08).

Die Mitarbeiterin war in Schutzwirkung des Mietvertrags einbezogen

Die in den Arbeitsunfall verwickelte Frau war als Angestellte des Mieters in die Schutzwirkung des Mietvertrags einbezogen. Das gilt immer, wenn Mitarbeiter ebenso wie der Arbeitgeber mit dem Mietobjekt „verbunden“ sind. Bei einer Büronutzung ist das regelmäßig der Fall. In diesem Fall haftet der Vermieter auf Schadenersatz.

Arbeitsunfall: Mitarbeiter können Ansprüche gegen den Vermieter anmelden

Das Besondere an diesem Fall ist, dass auch Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall eigene Ansprüche gegen den Vermieter haben können. Und das, obwohl der Mietvertrag nicht auf ihren eigenen Namen, sondern auf den des Arbeitgebers läuft. Liegt ein Mangel jedoch nicht von Anfang an vor, müssen Sie den Vermieter zuerst abmahnen.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 3/2010)

Im „Deutschen Wirtschaftsbrief“, dem Informations- und Frühwarndienst finden Sie weitere kurze, präzise und direkt umsetzbare Tipps zum Arbeitsrecht.

 .

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort