Das Trinkgeld sollten Sie Mitarbeitern nicht einfach streichen

Ist ein Trinkgeld branchenüblich, sollten Sie es Ihren Mitarbeitern nicht einfach streichen.  Zu diesem Sachverhalt gibt es vom Landarbeitsgericht Reinland-Pfalz ein neues Urteil  (Az. 10 Sa 483/10).

Ein Arbeitnehmer, der als Kellner tätig war, arbeitete ohne schriftlichen Arbeitsvertrag in einem Restaurant. Monatlich erhielt er etwa 500 €  Trinkgeld. Das durfte er jahrelang behalten. Doch dann verbot ihm der Geschäftsführer das Kassieren. Mit der Begründung: Das Geld sollte gesammelt und unter allen Angestellten verteilt werden. Der Kellner hielt sich jedoch nicht daran. Nach mehrfacher Abmahnung wurde ihm gekündigt. Er klagte auf Trinkgeld und Wiedereinstellung.

Das Trinkgeld zahlen Kunden freiwillig und es steht dem Arbeitnehmer zu.

Das Trinkgeld zahlen Kunden freiwillig und es steht dem Arbeitnehmer zu.

Trinkgeld steht dem jeweiligen Arbeitnehmer direkt zu

Mit Erfolg. Das Kassieren und die Einbehaltung des Trinkgeldes durften ihm nicht verboten werden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers sei ausnahmsweise eingeschränkt. Trinkgeld sei in dieser Branche üblich. Die Streichung würde dazu führen, dass ein wesentlicher Teil der Einnahmen verloren ginge.

Trinkgeld zahlen Kunden neben der Rechnung freiwillig. Dem jeweiligen Arbeitnehmer steht es direkt zu. Es braucht nicht beim Arbeitgeber abgegeben zu werden und ist zudem steuer- und sozialabgabenfrei.

Bilderquelle: © VRD – Fotolia.com

.

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort