Dresscode: Ihre Rechte als Arbeitgeber

Das Thema Dresscode ist für Sie ein heikles Thema. Denn vielen Unternehmern fällt es schwer, den Chef rauszuhängen und den Arbeitnehmern vorzuschreiben, welcher Stilcode im Unternehmen gilt. Auf der anderen Seite ist das Auftreten Ihrer Mitarbeiter für Ihr Unternehmen respräsentativ und sollte Ihnen deshalb nicht egal sein!

Dresscode – darf einseitig angeordnet werden 

Besprechen Sie den Dresscode mit der Arbeitnehmervertretung!

Besprechen Sie den Dresscode mit der Arbeitnehmervertretung!

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Fall einer Münsterer Sparkasse, die eine Kleiderordnung vorgab, folgendes entschieden: Der Arbeitgeber kann einen allgemeinen Dresscode festlegen. Allerdings muss die konkrete Ausgestaltung von der Arbeitnehmervertretung mitbestimmt werden.

Weisungsrecht versus Persönlichkeitsrecht

Im Grunde stehen sich beim Thema Dresscode der Arbeitgeber mit seiner Weisungsbefugnis und der Arbeitnehmer mit seinem Persönlichkeitsrecht gegenüber. Der Arbeitgeber kann im Zuge seines Weisungsrecht Mitsprache bei der Kleiderwahl seiner Angestellten treffen. Die Begründung liegt in einer etwaigen Gefahrenprophylaxe oder auch dem Geschäftsinteresse, also der seriösen Darstellung des Unternehmens über den Mitarbeiter.

Dieser hat allerdings sein Persönlichkeitsrecht, in das der Arbeitgeber nicht zu stark eingreifen darf. Der persönliche Geschmack unterliegt nicht vollkommen der Weisungsbefugnis des Unternehmers. Wenn Sie als Arbeitgeber allerdings einen berechtigten Grund haben, weil ein Kundenberater es etwa bevorzugt, die Kunden im Hawaii-Hemd zu empfangen, dürfen Sie dem persönlichen Geschmack einen Riegel vorschieben. Geht es allerdings nur darum, dass Ihr Mitarbeiter blaue statt weiße Hemden bevorzugt, sind Ihnen die Hände gebunden.

Was Sie beim Dresscode versuchen sollten

In vielen Branchen – wie zum Beispiel dem Bank- oder Beratungssektor – ist ein Dresscode üblich. Ratsam ist es, dass beide Parteien bei der Gestaltung der hausinternen Kleidungsregeln mitwirken. Die meisten Unternehmen handhaben es so, dass die Regeln von Vorstand und Arbeitnehmervertretung gemeinsam entwickelt werden.

Desweiteren kommt es auch immernoch auf den Einzelfall an. Dieser wird beeinflusst von der Branche und Tätigkeiten, die die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen ausüben.

So urteilen die Gerichte in verschiedenen Fällen unterschiedlich. In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht in Köln war der Einfluss des Arbeitgebers auf seine Mitarbeiter nach Auffassung der Richter zu weit gegriffen. Hier ging es um ein Sicherheitsunternehmen am Köln-Bonner Flughafen. Der Chef hatte über die Fingernagelfarbe, Unterwäsche und das Tragen von Haarteilen und Toupets Regeln aufgestellt. Diese waren für das Kölner Gericht zu intim. (Az 3 TaBV 15/10)

Für eine Menge Kritik sorgte auch der 44-seitige Stilcode der Schweizer Bank UBS. Knitterfreie, hautfarbene Dessous und sogar das Vorgehen bei der Morgentoilette sind Bestandteile des Dresscode-Regelwerks des Bankhauses. Bösen Zungen zufolge soll die Bank damit versucht haben, ihr Renommee wieder aufzubauen.

Fazit zum Dresscode: Thematisieren Sie die Kleidungsfrage offen in Ihrem Unternehmen und holen Sie Ihre Mitarbeiter ins Boot. Ihre Regelungen dürfen nicht zu stark in das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter eingreifen. Aber jede Vorgabe darf der besseren äußeren Darstellung des Unternehmens dienen.

Bilderquelle: © Yuri Arcus – Fotolia.com

.

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort